Rechtsprechung / OLG Hamm / 2020

OLG Hamm Beschluss vom 15.07.2020 – 20 W 21/20

ECLI:DE:OLGHAM:2020:0715.20W21.20.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 16. Juni 2020 auf Kosten der Antragstellerin zurückge-wiesen. Verfahrenswert: 26.962 EUR.

Gründe§

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Zu Recht und mit zutreffenden Gründen hat das Landgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2020-07-15/20-w-21-20#rd_1

Auf den angefochtenen Beschluss (GA 13 ff.) wird Bezug genommen. Die Einwände der Beschwerde (GA 18 ff.), auf die ebenfalls Bezug genommen wird, greifen nicht durch.

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Der geltend gemachte Anspruch auf Leistungen aus der Betriebsschließungsversicherung besteht nicht.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2020-07-15/20-w-21-20#rd_2

Die Aufzählung der „versicherten“ Krankheiten und Krankheitserreger in Teil B Nr. 8.2.2 der vereinbarten Bedingungen (GA 3 = S. 3 der Antragsschrift) ist abschließend. Der Wortlaut „nur die im Folgenden aufgeführten (vgl. §§ 6 und 7 IfSG)“ und die anschließende ausführliche Auflistung einer Vielzahl von Krankheiten und Erregern macht dem – für die Auslegung maßgeblichen – durchschnittlichen Versicherungsnehmer deutlich, dass der Versicherer nur für die benannten, vom Versicherer einschätzbaren Risiken einstehen will. Der Hinweis „vgl. §§ 6 und 7 IfSG“ kann vor diesem Hintergrund nicht dahin verstanden werden, dass der Versicherer auch für eine spätere – hier nach Auffassung der Antragstellerin erfolgte – Erweiterung des Gesetzes Versicherungsschutz gewähren würde. Dass der Versicherungsnehmer an einem umfassenden Versicherungsschutz interessiert ist, ist – selbstverständlich – richtig, vermag aber an dieser Auslegung nichts zu ändern.

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2.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2020-07-15/20-w-21-20#rd_3

Zudem hat – unabhängig davon – das Landgericht zu Recht auch einen Verfügungsgrund verneint. Unter Berücksichtigung aller Umstände wäre – auf der Grundlage des Vortrags der Antragstellerin – eine Vorwegnahme der Hauptsache hier nicht gerechtfertigt.