Rechtsprechung / OLG Hamm / 20. Zivilsenat / 2019

OLG Hamm Beschluss vom 27.11.2019 – 20 U 165/19

20. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGHAM:2019:1127.20U165.19.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Die Berufungsrücknahme des Klägers hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels zur Folge.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 516 Abs. 3 ZPO).

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 88.336,49 EUR festgesetzt.