Rechtsprechung / OLG Hamm / 2017
OLG Hamm Beschluss vom 03.03.2017 – 20 U 184/16
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0303.20U184.16.00
ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext
Tenor§
Die Berufungsrücknahme der Klägerin hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels zur Folge.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 516 Abs. 3 ZPO).
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2017-03-03/20-u-184-16#rd_2
Die Berufungsrücknahme der Klägerin hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels zur Folge.
3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2017-03-03/20-u-184-16#rd_3
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 516 Abs. 3 ZPO).
4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2017-03-03/20-u-184-16#rd_4
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.