Rechtsprechung / OLG Hamm / 2017

OLG Hamm Beschluss vom 03.03.2017 – 20 U 184/16

ECLI:DE:OLGHAM:2017:0303.20U184.16.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Die Berufungsrücknahme der Klägerin hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels zur Folge.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 516 Abs. 3 ZPO).

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2017-03-03/20-u-184-16#rd_2

Die Berufungsrücknahme der Klägerin hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels zur Folge.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2017-03-03/20-u-184-16#rd_3

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 516 Abs. 3 ZPO).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2017-03-03/20-u-184-16#rd_4

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.