Rechtsprechung / OLG Hamm / 17. Zivilsenat / 2015

OLG Hamm Beschluss vom 09.11.2015 – 17 U 127/14

17. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGHAM:2015:1109.17U127.14.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Klägerin ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig und hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil sie ihre Berufung gegen das am 02.07.2014 verkündete Urteil der VI. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund (20 O 67/14) zurückgenommen hat.

Dieser Beschluss ergeht nach § 516 Abs. 3 ZPO.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.735,80 EUR festgesetzt.

Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.