Rechtsprechung / OLG Hamm / 2015
OLG Hamm Beschluss vom 21.10.2015 – 31 W 70/15
ECLI:DE:OLGHAM:2015:1021.31W70.15.00
ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext
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Tenor§
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Streitwertfestsetzungsbeschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 12.06.2015 wird aus den zutreffenden und nicht ergänzungsbedürftigen Gründen des Nichtabhilfebeschlusses vom 17.09.2015 zurückgewiesen.
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Streitwertfestsetzungsbeschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 12.06.2015 wird aus den zutreffenden und nicht ergänzungsbedürftigen Gründen des Nichtabhilfebeschlusses vom 17.09.2015 zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 5 GKG).