Rechtsprechung / OLG Hamm / 1.Senat für Bußgeldsachen / 2015
OLG Hamm Beschluss vom 23.09.2015 – 1 RBs 140/15
1.Senat für Bußgeldsachen · ECLI:DE:OLGHAM:2015:0923.1RBS140.15.00
ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext
Tenor§
Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).
Zusatz:
Der Senat macht sich zur näheren Begründung die in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in der Stellungnahme vom 28. August 2015 zu eigen und zum Gegenstand seiner Entscheidung. Der Senat geht davon aus, dass es sich angesichts der näheren Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft bei deren Antrag, die Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, lediglich um einen Schreib- bzw. Übertragungsfehler handelt, und tatsächlich - zutreffend -die Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig begehrt wird, da keine zulässige Rüge erhoben worden ist.