Rechtsprechung / OLG Hamm / 1.Senat für Bußgeldsachen / 2015

OLG Hamm Beschluss vom 23.09.2015 – 1 RBs 140/15

1.Senat für Bußgeldsachen · ECLI:DE:OLGHAM:2015:0923.1RBS140.15.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

2 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

Zusatz:

Der Senat macht sich zur näheren Begründung die in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen der Gene­ral­staatsanwaltschaft in der Stellungnahme vom 28. August 2015 zu eigen und zum Gegenstand seiner Ent­scheidung. Der Senat geht davon aus, dass es sich angesichts der näheren Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft bei deren Antrag, die Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, lediglich um einen Schreib- bzw. Übertragungsfehler handelt, und tatsächlich - zutreffend -die Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig begehrt wird, da keine zulässige Rüge erhoben worden ist.