Rechtsprechung / OLG Hamm / 2014

OLG Hamm Beschluss vom 13.11.2014 – 4 Ws 357/14

ECLI:DE:OLGHAM:2014:1113.4WS357.14.00

StrafrechtNordrhein-WestfalenStrafrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

Tenor§

Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht ausgeräumt werden, mit der Maßgabe verworfen, dass der weitere Vollzug der Unterbringung ab dem 15. Januar 2015 für erledigt erklärt wird.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Untergebrachten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-11-13/4-ws-357-14#rd_2

Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht ausgeräumt werden, mit der Maßgabe verworfen, dass der weitere Vollzug der Unterbringung ab dem 15. Januar 2015 für erledigt erklärt wird.

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Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Untergebrachten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-11-13/4-ws-357-14#rd_3

Zusatz: Nach der Rechtsprechung des Senats geht es nicht zulasten des Untergebrachten, dass die Unterbringungseinrichtung bisher keine weitgehenden Lockerungen gewährt und ein Wohnheimplatz nicht zur Verfügung steht (Beschluss v. 7.08.2014, III-Ws 102, 103/14). Der Gefahr zukünftiger Straftaten kann mit den Mitteln der Führungs- und Bewährungsaufsicht begegnet werden, da der Untergebrachten nicht zu spontanen Übergriffen neigt und nicht unberechenbar ist.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 und 2 StPO.