Rechtsprechung / OLG Hamm / 12. Senat für Familiensachen / 2014

OLG Hamm Beschluss vom 08.07.2014 – 12 WF 141/14

12. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGHAM:2014:0708.12WF141.14.00

FamilienrechtNordrhein-WestfalenFamilienrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Familienrecht findenVolltext

Als PDF speichern

Tenor§

Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts ‑ Familiengericht ‑ Kamen vom 19.05.2014 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Ablehnungsgesuch der Antragsgegnerin vom 18.12.2013 als unzulässig zurückgewiesen wird.

Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe§

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Für das Ablehnungsgesuch der Kindesmutter ist aus den vom Amtsgericht genannten Gründen das Rechtsschutzbedürfnis entfallen; es ist damit unzulässig geworden.

In der Sache ist das Verfahren auf den Einspruch der Kindesmutter hin fortzusetzen, worauf schon das Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluss hingewiesen hat.