Rechtsprechung / OLG Hamm / 4. Strafsenat / 2014

OLG Hamm Beschluss vom 27.05.2014 – 4 RBs 95/14

4. Strafsenat · ECLI:DE:OLGHAM:2014:0527.4RBS95.14.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

3 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Der Betroffenen wird die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Es wird gemäß § 21 Abs. 1 S. 1 GKG davon abgesehen , der Betroffenen die Kosten der Wiedereinsetzung aufzuerlegen.

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, 2, 4 Satz 3 OWiG).

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt die Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG).              .