Rechtsprechung / OLG Hamm / 2014

OLG Hamm Beschluss vom 18.03.2014 – 27 U 45/12

ECLI:DE:OLGHAM:2014:0318.27U45.12.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Das Senatsurteil vom 04. Februar 2014 wird gem. § 319 Abs. 1 ZPO wegen eines Schreibfehlers dahingehend berichtigt, dass es auf S. 12, letzter Absatz, erste Zeile anstelle „Soweit der Beklagte meint, (…)“ richtig heißt „Soweit der Kläger meint, (…)“.

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In dem Rechtsstreit

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-03-18/27-u-45-12#rd_2

Das Senatsurteil vom 04. Februar 2014 wird gem. § 319 Abs. 1 ZPO wegen eines Schreibfehlers dahingehend berichtigt, dass es auf S. 12, letzter Absatz, erste Zeile anstelle „Soweit der Beklagte meint, (…)“ richtig heißt „Soweit der Kläger meint, (…)“.