Rechtsprechung / OLG Hamm / 26. Zivilsenat / 2014
OLG Hamm Hinweisbeschluss vom 11.03.2014 – 26 U 22/14
26. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGHAM:2014:0311.26U22.14.00
ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext
Gründe§
I.
Der Kläger macht Schmerzensgeld und Schadensersatz aufgrund einer behaupteten ärztlichen Fehlbehandlung und mangelhaften Aufklärung im Krankenhaus der Beklagten geltend.
Beim Kläger wurde im Januar 2009 zum Zwecke einer Darmkrebsvorsorge im Krankenhaus der Beklagten eine Koloskopie durchgeführt, die aber wegen verbliebener Restverschmutzungen keine ausreichende Beurteilung ermöglichte. Aus diesem Grund erfolgte am 02.11.2009 nochmals eine stationäre Aufnahme, bei der neben einer Koloskopie auch eine Verlaufskontrolle wegen der bekannten chronischen Pankreatitis mit Zustand nach duodenumerhaltender Pankreaskopfresektion erfolgen sollte. Die Koloskopie erfolgte sodann am 04.11.2009. Dabei wurden insgesamt 5 Polypen abgetragen, bei denen ein sog. sessiles seratiertes Adenom nachgewiesen werden konnte.
Da der Kläger danach über abdominelle Schmerzen klagte, wurde nach Durchführung mehrerer klinischer und bildgebender Diagnostik schließlich die Diagnose einer Perforation gestellt, so dass der Kläger auf die chirurgische Abteilung verlegt wurde. Dort kam es am 05.11.2009 zu einer Notfalloperation. Es kam im Anschluss daran zu Komplikationen, so dass am 13.11.2009 nochmals operiert werden musste. Am 04.12.2009 konnte der Kläger entlassen werden. Am 15.03.2010 erfolgte die Rückverlegung des Ilestomas im rechten Unterbauch und die Anastomose der beiden Dünndarmschenkel als Seit-zu-Seit Ileo-Ileostomie. Außerdem erfolgte am 24.03.2010 eine Retroskopie, bei der sich Polypen im Rektum zeigten. Nach einer Biopsie eines Polypen wurde dem Kläger zu einer erneuten Koloskopie zum Abtragen der Polypen geraten. Diese erfolgte sodann am April 2010 in der dem Krankenhausverbund der Beklagten angeschlossenen Klinik in A..
Der Kläger hat sodann Ansprüche gegenüber der Beklagten erhoben und zur Begründung ausgeführt, dass er fehlerhaft behandelt worden sei. Darüber hinaus sei er auch vor dem Eingriff am 04.11.2009 nicht ausreichend aufgeklärt worden. Zum einen habe ihn der falsche Arzt informiert, zum anderen sei die Aufklärung auch zu spät erfolgt. Es sei nicht sicher gewesen, ob die Koloskopie überhaupt durchgeführt werde. Deswegen sei ihm der Aufklärungsbogen quasi zwischen Tür und Angel zur Unterzeichnung überreicht worden.
Dementsprechend hat der Kläger in der Hauptsache ein Schmerzensgeld von mindestens 50.000 €, eine monatliche Schmerzensgeldrente von 100 € ab März 2011, einen Haushaltsführungsschaden von 25.618,50 € für den Zeitraum vom 02.11.2009 bis zum 28.02.2011 sowie einen monatlichen Haushaltsführungsschaden von 1.164 € ab März 2011 und die Feststellung der weitergehenden Ersatzverpflichtungen bezüglich materieller und immaterieller Schäden verlangt.
Das Landgericht hat sachverständig beraten durch B.die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass ein Behandlungsfehler nicht feststellbar sei. Die Koloskopie sei indiziert, und zwar zum einen aufgrund der weiteren Erkrankungen des Klägers und zum anderen, weil sich im Januar 2009 polypöse Strukturen gezeigt hätten. Die Koloskopie sei zudem ordnungsgemäß vorbereitet und durchgeführt worden. Nach der Bildgebung sei an der Abtragungsstelle auch keine Perforation erkennbar gewesen, sondern lediglich eine übliche Läsion. Die weitere Vorgehensweise nach Feststellung der Schädigung sei ordnungsgemäß gewesen und entsprechend dem medizinischen Standard.
Darüber hinaus sei auch eine ausreichende Aufklärung erfolgt. Das ergebe sich aus dem vom Kläger unterzeichneten Aufklärungsbogen und aufgrund der Vernehmung der Zeugin C.. Im Übrigen würde sich auch eine hypothetische Einwilligung ergeben, weil der Kläger ja auch später noch eine Darmspiegelung habe durchführen lassen.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, der nur noch Aufklärungsmängel rügt.
Er macht geltend, dass er nicht ausreichend aufgeklärt worden sei, weil der Hinweis auf eine Darmwandschädigung verharmlosend sei. Er habe nicht gewusst, was daraus folge. Von einem ordnungsgemäßen Aufklärungsgespräch könne man auch nach den Angaben der Zeugin nicht ausgehen, weil diese erklärt habe, dass sie regelmäßig Notizen mache, was hier nicht der Fall gewesen sei. Das Landgericht habe zudem an den Entscheidungskonflikt im Rahmen der hypothetischen Einwilligung zu hohe Maßstäbe angelegt. Ein Patient dürfe auch unvernünftige Entscheidungen treffen.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des am 20.11.2013 verkündeten Urteils des Landgerichts Bochum, AZ: I-6 O 60/11, die Beklagte nach den Schlussanträgen erster Instanz zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
die gegnerische Berufung zurückzuweisen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes, insbesondere die gestellten Anträge, wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils sowie die Berufungsbegründung verwiesen.
II.
Die Berufung ist nach übereinstimmender Überzeugung des Senats offensichtlich unbegründet. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und bedarf zur Fortbildung des Rechts bzw. zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keiner Entscheidung des Senats, so dass eine Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO gerechtfertigt ist. Insoweit gebietet auch nicht der Grundsatz eines fairen Verfahrens eine erneute Verhandlung, da nicht erkennbar ist, dass eine erneute mündliche Verhandlung weitere Erkenntnisse bringt, nachdem der Kläger bereits erstinstanzlich umfassend angehört worden ist.
Entgegen der Auffassung des Klägers bestehen auch unter dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht keine Ansprüche des Klägers.
Dabei geht der Senat in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes davon aus, dass ein Patient zur Wahrung seines Selbstbestimmungsrechtes durch eine gebotene vollständige Aufklärung auch über die bestehenden Risiken in die Lage versetzt werden muss, eigenständig zu entscheiden, ob und zu welchem Zeitpunkt er sich auf das Risiko einlassen will
(BGH NJW 2000,1788; NJW 1997, 1637; NJW 1998, 1784; NJW 1989,1533). Dabei dürfen bestehende Risiken auch nicht verharmlost werden.
Diese Voraussetzung hat jedoch die durchgeführte Aufklärung erfüllt. Die Zeugin C., die als Gastroenterologin selbst derartige Koloskopien durchführt und damit in jedem Fall geeignet ist, eine solche Aufklärung durchzuführen, hat bei ihrer Vernehmung ausgesagt, dass sie regelmäßig über Blutungen, Perforationen und dann erforderliche Notoperationen aufklärt. Über diese besondere Komplikation verhält sich auch der vom Kläger unstreitig unterzeichnete Aufklärung- und Einwilligungsbogen. Soweit er keine Datumsangabe enthält, ist zudem unbestritten, dass der Bogen vor der Durchführung der Koloskopie unterzeichnet wurde. Ob dies noch am 04.11.2009 erfolgte, ist unerheblich, weil derartige Untersuchungen regelmäßig auch ambulant durchgeführt werden und nicht notwendigerweise eines längeren Vorlaufs bedürfen, um dem Patienten eine ausreichende Möglichkeit zum Überlegen zu geben. Die vom Kläger benannte Entscheidung des Senats betrifft einen Sachverhalt, in dem über spezielle Risiken keine entsprechende Aufklärung erfolgt ist, sondern lediglich eine allgemein gehaltene Erklärung über vorhandene Risiken schriftlich fixiert war.
Im Übrigen hat das Landgericht auch zu Recht darauf verweisen, dass der Kläger im Rahmen einer hypothetischen Einwilligung keinen Entscheidungskonflikt ausreichend darlegen kann. Zum einen war ihm nämlich nach seinen eigenen Ausführungen schon aufgrund der im Januar 2009 durchgeführten Koloskopie das Risiko einer Darmwandbeschädigung bekannt. Zum anderen hat er sich selbst nach den eingetretenen Risiken sowohl im Jahr 2010 als auch im Jahr 2012 noch koloskopieren lassen, wobei dies im Jahr 2010 noch in der Verbundklinik der Beklagten in A. geschehen ist. Es kann daher keinesfalls davon ausgegangen werden, dass den Kläger die Möglichkeit eintretender Risiken veranlasst hätte, von einer Koloskopie Abstand zu nehmen.
Auf diesen Hinweisbeschluss wurde die Berufung zurückgenommen.