Rechtsprechung / OLG Hamm / 11. Zivilsenat / 2014

OLG Hamm Beschluss vom 29.01.2014 – 11 U 76/13

11. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGHAM:2014:0129.11U76.13.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Die Klägerin ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig und hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, nachdem sie ihre Berufung   gegen das am 27.05.2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivil-kammer des Landgerichts Essen (4 O 366/11) zurückgenommen hat.

Dieser Beschluss ergeht nach § 516 Abs. 3 ZPO.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 3.189,09 EUR festgesetzt.