Rechtsprechung / OLG Hamm / 8. Zivilsenat / 2012
OLG Hamm Beschluss vom 19.09.2012 – I-8 AktG 2/12
8. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGHAM:2012:0919.I8AKTG2.12.00
ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext
Leitsatz
§ 16 Abs. 3 Nr. 2 UmwG ist im sog. Freigabeverfahren gegenstandslos, wenn dieses zum Ziel hat festzustellen, dass die Erhebung der Anfechtungsklage eines Vereinsmitglieds gegen einen den Verein betreffenden Verschmelzungsbeschluss der Eintragung nicht entgegensteht. Der Verschmelzungsbeschluss der Mitgliederversammlung eines Vereins bedarf, wenn nicht in der Satzung eine größere Mehrheit vorgeschrieben ist, gemäß § 103 UmwG einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. § 275 UmwG, § 33 Abs. 1 S. 2 BGB sind mangels Regelungslücke auf einen solchen Beschluss nicht analog anzuwenden.
Es wird festgestellt, dass die Erhebung der Anfechtungsklage beim Landgericht Hagen, Aktenzeichen 8 O 141/12, gegen den in der Mitgliederversammlung des Antragstellers vom 19. April 2012 (UR-Nr.: 239/12 des Notars C aus J2) gefassten Verschmelzungsbeschluss der Eintragung dieser Verschmelzung im Vereinsregister nicht entgegensteht. Die Antragsgegnerinnen tragen die Kosten dieses Verfahrens.