Rechtsprechung / OLG Hamm / 2012

OLG Hamm Beschluss vom 13.06.2012 – 3 U 55/12

ECLI:DE:OLGHAM:2012:0613.3U55.12.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

Tenor§

wird die Berufung der Klägerin gegen das am 12.01.2012 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund durch einstimmigen Senatsbeschluss nach § 522 II 1 ZPO zurückgewiesen.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2012-06-13/3-u-55-12#rd_2

Die Berufung der Klägerin hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung;  weder die Rechtsfortbildung noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Zudem erscheint eine mündliche Verhandlung nicht geboten.

2

Zur Begründung und zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Hinweisbeschluss des Senates vom 30.04.2012 Bezug genommen.

3

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 97 I ZPO).

4

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar (§ 708 Nr. 10 ZPO).

5

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 183.237,50 € festgesetzt.