Rechtsprechung / OLG Hamm / 2011

OLG Hamm Beschluss vom 02.08.2011 – III-5 RVGs 41/11

ECLI:DE:OLGHAM:2011:0802.III5RVGS41.11.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Dem Antragsteller wird anstelle seiner gesetzlichen Gebühren in Höhe von

insgesamt 16.884,- € eine Pauschgebühr in Höhe von 19.000,- € (i. W.: neunzehntausend Euro) bewilligt.

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G r ü n d e :

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2011-08-02/iii-5-rvgs-41-11#rd_1

Der Antragsteller begehrt mit kurzer Begründung, auf die Bezug genommen wird, für seine Tätigkeit in diesem Verfahren eine Pauschgebühr, deren Höhe er in das Er­messen des Senats gestellt hat.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2011-08-02/iii-5-rvgs-41-11#rd_2

Zu diesem Antrag hat der Vertreter der Staatskasse unter dem 13. Mai 2011 aus­führlich Stellung genommen und dabei den Verfahrensgang, den Tätigkeitsumfang des Antragstellers sowie die ihm zustehenden gesetzlichen Gebühren zutreffend dargelegt.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2011-08-02/iii-5-rvgs-41-11#rd_3

Insbesondere hat er darauf hingewiesen, dass dem Antragsteller lediglich gesetzli­che Gebühren für die Tätigkeit vor einer allgemeinen großen Strafkammer zustehen, nicht aber für die Tätigkeit vor einer Wirtschaftsstrafkammer, wovon der Antragsteller

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2011-08-02/iii-5-rvgs-41-11#rd_4

Und auch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Landgerichts Bochum bislang bei der Abrechnung der gesetzlichen Gebühren ausgegangen sind (vgl. hierzu auch den Senatsbeschluss vom 25. März 2011 in III-5 RVGs 99/10 betreffend die Bewilli­gung einer Pauschge­bühr für den Pflichtverteidiger eines früheren Mitangeklagten).

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2011-08-02/iii-5-rvgs-41-11#rd_5

Der Vertreter der Staatskasse stimmt zwar mit dem derzeitigen Vorsitzenden der Strafkammer darin überein, dass es sich um ein sowohl rechtlich als auch tatsächlich besonders schwieriges Verfahren gehandelt hat, zumal es vor einer allgemeinen Strafkammer verhandelt wurde, gleichwohl aber in der Nähe einer Wirtschaftsstraf­sache angesiedelt werden kann. Auch bewertet er das Verfahren zumindest zum Teil (u.a. das Vorverfahren und die Tätigkeit außerhalb der Hauptverhandlung) schon als besonders umfangreich.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2011-08-02/iii-5-rvgs-41-11#rd_6

Gleichwohl erachtet er die gesetzlichen Gebühren insbesondere im Hinblick auf die zwar zahlreichen Hauptverhandlungstermine - der Antragsteller nahm an 62 von ins­ge­samt 65 Tagen teil -, jedoch deren im Durchschnitt nur unterdurchschnittliche Dauer für „gerade noch zumutbar“. Dabei sieht der Vertreter der Staatskasse einen weiteren der Unzumutbarkeit der gesetzlichen Gebühren entgegenstehenden Ge­sichtspunkt darin, dass dem Antragsteller von seinem Mandanten ein nicht ange­rechneter Betrag in Höhe von 4.500,- € brutto (3.781,51 € netto) zugeflossen ist.

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Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die genannte Stellungnahme, auf die der An­tragsteller nicht mehr erwidert hat, Bezug genom­men.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2011-08-02/iii-5-rvgs-41-11#rd_7

Wie bereits in dem vorgenannten Beschluss hält der Senat das Verfahren auch für den Antragsteller sowohl für besonders schwierig als auch insgesamt für besonders umfangreich i.S.d. § 51 Abs. 1 RVG.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2011-08-02/iii-5-rvgs-41-11#rd_8

Insbesondere im Hinblick auf den außerordentlichen Umfang der Akten, die Teil­nahme an mehreren Terminen im Ermittlungsverfahren, die darüber hinaus zum Teil sehr zeitaufwändige Tätigkeit des Antragstellers außerhalb der Hauptverhandlung sowie die Gesamtdauer der Hauptverhandlung von fast zwei Jahren erscheint es auch für den Antragsteller nicht mehr zumutbar, ihn allein auf die gesetzlichen Gebühren zu verweisen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass ihm von seinem Mandanten der o.g. und nicht angerechnete Betrag neben den ihm zu­stehenden Pflichtverteidigergebühren zugeflossen ist.

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Somit war dem Grunde nach eine Pauschgebühr zu bewilligen.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2011-08-02/iii-5-rvgs-41-11#rd_9

Unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalles hält der Senat bei der vorzunehmenden Gesamtschau gemäß § 51 Abs. 1 RVG insgesamt anstelle der gesetzlichen Gebühren die bewilligte Pauschgebühr in Höhe von 19.000,- € für angemessen, aber auch ausreichend und hat demgemäß diesen Betrag festgesetzt.

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Überdies steht dieser Betrag auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass ein

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2011-08-02/iii-5-rvgs-41-11#rd_10

- wenn auch gemessen am Umfang des vorliegenden Verfahrens - nicht allzu hoher Betrag durch den Mandanten gezahlt worden ist, in angemessenem Verhältnis zu dem Betrag, der in dem o.g. Senatsbeschluss vom 25. März 2011 einem weiteren Pflichtverteidiger bewilligt worden ist.