Rechtsprechung / OLG Hamm / 7. Senat für Familiensachen / 2010

OLG Hamm Beschluss vom 13.08.2010 – 7 WF 211/10

7. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGHAM:2010:0813.7WF211.10.00

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Tenor§

Die Beschwerde und der Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig den Verbleib  des Kindes beim Vater anzuordnen, werden zurückgewiesen.

Die Kosten dieses Verfahrens trägt der  Beschwerdeführer nach einem Wert von 1500 €.

Dem Vater  wird für dieses Verfahren PKH unter Beiordnung von RA´in B ohne Zahlungsanordnung bewilligt.

Gründe§

I.

Das  Kind M lebt seit der  Trennung der Eltern  beim Vater; allein sorgeberechtigt ist die Mutter. Das AG versucht, mit sachverständiger Hilfe zu  klären, ob es dem Wohl des Kindes besser entspricht, bei der Mutter  oder  beim Vater zu leben. Der Vater verweigert eine Mitwirkung  an der  Begutachtung. Bezüglich der  Mutter hat die Sachverständige in der  mündlichen Verhandlung Zweifel  an der  Erziehungsfähigkeit  geäußert. Bezüglich des Vaters ergäben sich aus dem Verfahrensgang und seinem Verhalten im Termin  Anhaltspunkte für eine Persönlichkeitsstörung, die seine Erziehungsfähigkeit  in Frage stellen könnte. Das bedürfe der Aufklärung. Das AG hat mit  dem angefochtenen Beschluss, auf  den verwiesen wird, der  Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen mit dem Ziel, eine Fremdunterbringung zu ermöglichen.

Dagegen wendet  sich der  Vater. Auf die Beschwerdeschrift wird verwiesen. Er begehrt  zudem den Erlass einer Verbleibensanordnung bis zur Entscheidung  in der  Hauptsache.

II.

Die Beschwerde  ist unbegründet.

Bei der Prüfung im summarischen Verfahren sind die Nachteile und Vorteile, die dem Kind erwachsen können, gegeneinander abzuwägen. Dies führt hier  nach dem Ermessen des  Senats dazu, dass die  einstweilige Anordnung zu bestätigen ist. Es gibt  durchaus aus dem Verfahrensgang folgende Hinweise, dass die Erziehungseignung des Vaters deutlich eingeschränkt ist mit der  Folge einer Gefährdung des Kindeswohls. Dem steht nicht entgegen,  dass die äußere Versorgung nicht zu beanstanden ist. Ebenso mag es sein, dass ein liebevolles Verhältnis zwischen Vater und Tochter besteht. All dies steht einer hier ernsthaft zu  besorgenden Kindeswohlgefährdung durch fehlende Erziehung, die sich nicht in dem Aufstellen von Strukturen erschöpft,  nicht entgegen.

Angesichts dieser Kindeswohlgefährdung sind mildere Mittel als die Fremdunterbringung und damit die Herausnahme aus dem väterlichen Haushalt nicht ersichtlich.

Mit der Zurückweisung der Beschwerde steht fest, dass kein Raum für eine Verbleibensanordnung ist.