Rechtsprechung / OLG Hamm / 2008

OLG Hamm Beschluss vom 06.11.2008 – 2 WF 202/08

ECLI:DE:OLGHAM:2008:1106.2WF202.08.00

FamilienrechtNordrhein-WestfalenFamilienrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

Als PDF speichern

Tenor§

Die Gegenvorstellungen des Antragstellers vom 26. Oktober 2008 gegen den Senatsbeschluss vom 9. Oktober 2008 werden zurückgewiesen.

Gründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-11-06/2-wf-202-08#rd_1

Der Senat hat seine Entscheidung unter Würdigung des Beschwerdevorbringens und des erstinstanzlichen Vortrages des Antragstellers getroffen. Rechtliches Gehör ist daher im erforderlichen Umfang gewährt worden.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-11-06/2-wf-202-08#rd_2

Sonstige Gründe, die ausnahmsweise die Abänderung einer bestandskräftigen gerichtlichen Entscheidung durch das Ausgangsgericht rechtfertigen könnten, sind weder dargetan noch ersichtlich.