Rechtsprechung / OLG Hamm / 2007

OLG Hamm Beschluss vom 20.11.2007 – 13 WF 194/07

ECLI:DE:OLGHAM:2007:1120.13WF194.07.00

FamilienrechtNordrhein-WestfalenFamilienrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Beschluss des Amtsgerichtes Blomberg vom 10.8.2007 wird mit der Maßgabe abgeändert, dass dem Beklagten zur Abwehr der Klage ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt X beigeordnet wird.

Gründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2007-11-20/13-wf-194-07#rd_1

Die Beschwerde ist begründet. Die Rechtsverteidigung des Beklagten bietet Aussicht auf Erfolg. Angesichts der seit 2003 andauernden Arbeitslosigkeit kann nur davon ausgegangen werden, dass der Beklagte bei einer Zeitarbeitsfirma eine Anstellung finden kann. Nach dem Tarifvertrag wird dort ein Stundenlohn von 7 € in 2006 und von 7,15 € in 2007 gezahlt. Dies entspricht einem Bruttoverdienst von 1167,81 € bzw. 1192,83 €, so dass der Nettolohn bei Steuerklasse I, 1 Kinderfreibetrag unter dem Selbstbehalt bzw. in den ersten sechs Monaten 2007 so knapp darüber liegt, dass Unterhalt nicht zu zahlen ist.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2007-11-20/13-wf-194-07#rd_2

Gegen die Annahme eines solchen Stundenlohnes spricht auch nicht, dass der Beklagte im November/Dezember 2006 einen Stundenlohn von 9 € erhalten hat, da es sich insoweit nur um eine Tätigkeit von 100 – 120 Stunden gehandelt hat.