Rechtsprechung / OLG Hamm / 2007

OLG Hamm Beschluss vom 25.05.2007 – 11 UF 40/07

ECLI:DE:OLGHAM:2007:0525.11UF40.07.00

FamilienrechtNordrhein-WestfalenFamilienrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Klägerin wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt Q in V insoweit Prozesskostenhilfe für die Berufung bewilligt, als sie Kindesunterhalt ab Februar 2006 begehrt.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe§

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3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2007-05-25/11-uf-40-07#rd_1

Die Beweiswürdigung des Amtsgericht dazu, dass der Beklagte die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Juli 2006 nicht in unterhaltsrechtlich vorwerfbarer Weise herbeigeführt hat, sondern dass diese betriebsbedingt war, begegnet keinen Bedenken.

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5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2007-05-25/11-uf-40-07#rd_2

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senat ist auch dem gesteigert Unterhaltspflichtigen eine Übergangszeit von sechs Monaten für die Suche eines neuen Arbeitsplatzes zuzubilligen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2007-05-25/11-uf-40-07#rd_3

Während dieses Zeitraums ergibt auch die Kürzung des Selbstbehalts des Beklagten um 13,5 % wegen ersparter Lebenshaltungskosten durch das Zusammenleben mit einer neuen Partnerin keine die durch Jugendamtsurkunden titulierten Beträge übersteigende Leistungsfähigkeit.

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3.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2007-05-25/11-uf-40-07#rd_4

Ab Februar 2007 kommt indes die Anrechnung fiktiver Einkünfte in Betracht, weil der Beklagte ausreichende Bewerbungsbemühungen nicht dargelegt hat und er sich als gesteigert Unterhaltspflichtiger nicht darauf beschränken durfte, auf eine erneute Einstellung durch seinen früheren Arbeitgeber zu warten.