Rechtsprechung / OLG Hamm / 2006

OLG Hamm Beschluss vom 28.12.2006 – 2 Ss OWi 805/06

ECLI:DE:OLGHAM:2006:1228.2SS.OWI805.06.00

StrafrechtNordrhein-WestfalenStrafrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

3 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur - allein zulässigen - Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, 2, 4 Satz 3 OWiG).

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).

1

Zusatz:

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2006-12-28/2-ss-owi-805-06#rd_2

Da der Betroffene zu einer Geldbuße von nicht mehr als 100,- € verurteilt worden ist, ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG nur zur Fortbildung des materiellen Rechts oder wegen der Versagung rechtlichen Gehörs zuzulassen.

3

Zutreffend hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme darauf hingewiesen, dass keine dieser Voraussetzungen erfüllt ist.

4

Eine Verletzung rechtlichen Gehörs ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2006-12-28/2-ss-owi-805-06#rd_3

Zudem ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung hinreichend geklärt, was unter Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons i.S.d. § 23 Abs. 1 a StVO zu verstehen ist (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 23 StVO, Rdnr. 13 m.w.N.).

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2006-12-28/2-ss-owi-805-06#rd_4

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 23 Abs. 1 a StVO ist dem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobiltelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon aufnimmt oder hält. Ein Benutzen im Sinne der genannten Vorschrift umfasst sämtliche Bedienfunktionen des Mobiltelefons, nicht nur das Telefonieren selbst (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Juli 2006 in 2 Ss OWi 402/06 = NZV 2006, 555 m.w.N.).

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2006-12-28/2-ss-owi-805-06#rd_5

Vorliegend kann es dahinstehen, ob der Ansicht des Amtsgerichts zu folgen wäre, wonach allein das Aufnehmen eines Mobiltelefons und das bloße Halten ein Benutzen im Sinne der genannten Vorschrift darstellt.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2006-12-28/2-ss-owi-805-06#rd_6

Der Betroffene hat aber darüber hinaus nach den allein zugrunde zu legenden Feststellungen des angefochtenen Urteils das Mobiltelefon nicht nur in der Hand gehalten, sondern hat es an sein Ohr gehalten, um einen Signalton abzuhören, um dadurch zu kontrollieren, ob das Handy ausgeschaltet ist.