Rechtsprechung / OLG Hamm / 2006

OLG Hamm Beschluss vom 30.11.2006 – 28 U 68/06

ECLI:DE:OLGHAM:2006:1130.28U68.06.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Das am 17.10.2006 verkündete Urteil wird dahingehend berichtigt, dass der Tenor hinsichtlich der Kostenentscheidung wie folgt lautet:

Die Kosten erster Instanz trägt die Klägerin. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 95% und den Beklagten zu 5% auferlegt.

Gründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2006-11-30/28-u-68-06#rd_1

Der Beschluss war hinsichtlich der Kostenentscheidung nach § 319 ZPO zu berichtigen, weil eine offensichtliche Unrichtigkeit vorlag. Es handelt sich um einen Schreibfehler, wie sich daraus ergibt, dass die Summe der Quoten nicht 100% beträgt. Die Kosten haben die Parteien anteilig im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen entsprechend der berichtigten Quote zu tragen.