Rechtsprechung / OLG Hamm / 2006

OLG Hamm Beschluss vom 03.11.2006 – 20 U 81/06

ECLI:DE:OLGHAM:2006:1103.20U81.06.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Berufung des Klägers gegen das am 23. Februar 2006 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufungsinstanz nach einem Streitwert von bis zu 320.000,00 €.

Gründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2006-11-03/20-u-81-06#rd_2

Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. II ZPO zurückzuweisen, weil der Senat einstimmig davon überzeugt ist,

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2006-11-03/20-u-81-06#rd_3

dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat,

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2006-11-03/20-u-81-06#rd_4

dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2006-11-03/20-u-81-06#rd_5

dass weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2006-11-03/20-u-81-06#rd_6

Auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 06.09.2006 wird Bezug genommen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2006-11-03/20-u-81-06#rd_7

Die Ausführungen des Klägers in seinen Gegenvorstellungen vom 30.10.2006 rechtfertigen keine andere rechtliche Beurteilung der Erfolgsaussicht der Berufung.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2006-11-03/20-u-81-06#rd_8

Ein unfallbedingter Dauerschaden hinsichtlich der sexuellen und der pulmonalen Fuktionen ist erstmals durch das Gutachten T vom 13.07.2004 festgestellt worden, so dass die Frist des § 7 I Nr.1 Satz 2 AUB nicht eingehalten worden ist.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2006-11-03/20-u-81-06#rd_9

Darauf, ob der Kläger Beschwerden schon bei früherer Gelegenheit gegenüber den Ärzten oder Gutachtern angemeldet hat, kommt es nicht an. Der Umstand, dass Rippenbrüche geeignet sein können, eine Beeinträchtigung der pulmonalen Funktion auszulösen, sowie dass Schmerzen, verursacht durch eine Hüftgelenksarthrose, zu einer Störung der sexuellen Funktion führen können, ersetzt nicht die fehlende fristgerechte ärztliche Feststellung unfallbedingter Invalidität.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2006-11-03/20-u-81-06#rd_10

Die in zweiter Instanz neu und nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist in den Gegenvorstellungen erstmals vorgetragenen Angriffe gegen die Berechnung der Invaliditätsleistung nach der Gliedertaxe sind nicht zulässig und rechtfertigen überdies keine Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, denn bislang war die Berechnung der Invalidität mit 7/20 Beinwert links und ¼ Beinwert rechts (insgesamt 42 %) nicht im Streit.