Rechtsprechung / OLG Hamm / 2005

OLG Hamm Urteil vom 25.11.2005 – 20 U 158/05

ECLI:DE:OLGHAM:2005:1125.20U158.05.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 09.06.2005 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-11-25/20-u-158-05#rd_2

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung einer Neupreisentschädigung (Neuwertspitze) aus einer Teilkaskoversicherung in Anspruch.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-11-25/20-u-158-05#rd_3

Der Kläger war Halter eines VW Golf IV, Baujahr 2003, amtl. Kennzeichen ## - ## ##, für das er bei der Beklagten eine Teilkaskoversicherung mit einem Selbstbehalt von 150,00 € genommen hatte. Vereinbart waren die AKB der Beklagten, Stand Oktober 2002. Das Fahrzeug hatte der Kläger zum Neupreis von 16.588,00 € als Reimportfahrzeug aus den Niederlanden erworben.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-11-25/20-u-158-05#rd_4

Der am 02.01.2003 erstmals zugelassenen PKW des Klägers wurde am 28.04.2003 in Polen gestohlen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-11-25/20-u-158-05#rd_5

Es ist zwischen den Parteien nicht im Streit, daß im Falle des Nachweises der entsprechenden Voraussetzungen die Beklagte zur Leistung einer Neupreisentschädigung verpflichtet ist.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-11-25/20-u-158-05#rd_6

Die Beklagte holte ein Gutachten zum Wiederbeschaffungswert des Golf IV ein, der auf 15.700,00 € geschätzt wurde. Unter Berücksichtigung des vereinbarten Selbstbehalts zahlte sie gemäß Abrechnungsschreiben vom 15.07.2003 einen Betrag von 15.550,00 € aus. Sie erklärte sich zu einer Neuwertentschädigung auf der Basis eines Neupreises von 18.000,00 € bereit, falls ihr eine unbedingte Bestellung einer Ersatzbeschaffung in entsprechender Höhe nachgewiesen werde.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-11-25/20-u-158-05#rd_7

Der Kläger legte der Beklagten eine "Verbindliche Volkswagen-Bestellung" vom 19.12.2003 über einen bei der Fa.U in H bestellten VW Golf V mit einer entsprechenden Ausstattung wie der des versicherten Golf IV zum Preis von 24.993,12 € vor (Kopie Anlage zur Klageschrift - Bl. 17 GA). Die Beklagte brachte in Erfahrung, daß diese PKW-Bestellung zwar unterschrieben, gleichwohl aber noch nicht ausgeführt war, weil eine ihr zunächst nicht bekanntgegebene Zusatzvereinbarung geschlossen worden war; auf den Inhalt der schließlich in der Berufungsinstanz überreichten Urkunde "Zusatz zur Fahrzeugbestellung vom 19.12.2003" (Anlage zum Protokoll vom 25.11.2005) wird Bezug genommen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-11-25/20-u-158-05#rd_8

Der Kläger hat 9.443,12 € nebst Zinsen (24.993,12 € ./. gezahlter 15.550,00 €) eingeklagt und sich auf den Standpunkt gestellt, den vollen Preis in Höhe von 24.993,12 € beanspruchen zu können, da der Golf IV nicht mehr hergestellt werde und der Golf V das Nachfolgemodell sei.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-11-25/20-u-158-05#rd_9

Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-11-25/20-u-158-05#rd_10

Die Parteien haben darüber gestritten, wie die Neupreisentschädigung zu berechnen ist, ob Reimportpreise zugrundezulegen und erzielbare Rabatte zu berücksichtigen sind, sowie, welche Anforderungen an die Sicherstellung der Verwendung der Entschädigungsleistung zur Wiederbeschaffung eines anderen Fahrzeuges zu stellen sind.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-11-25/20-u-158-05#rd_11

Das Landgericht hat Auskünfte der VW-AG eingeholt und in Erfahrung gebracht, daß

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-11-25/20-u-158-05#rd_12

der Golf IV bis ins 4.Quartal 2003 produziert und vertrieben worden ist,

der Bruttolistenpreis für das Fahrzeug in Deutschland 21.152,00 € betrug,

der Preis der aus den Niederlanden reimportierten Fahrzeugen 17.152,00 € betrug.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-11-25/20-u-158-05#rd_13

Das Landgericht hat unter Abweisung der Klage im übrigen einen Betrag von 3.336,80 € zugesprochen. Es hat die Sicherstellung der Entschädigungsleistung zur Wiederbeschaffung eines Neufahrzeugs bejaht, da auch ein bedingter Kaufvertrag verbindlich sei.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-11-25/20-u-158-05#rd_14

Zur Höhe ist das Landgericht von dem für Deutschland ausgewiesenen Bruttolistenpreis ausgegangen, von dem ein erzielbarer Rabatt abzuziehen sei.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-11-25/20-u-158-05#rd_15

Wegen weiterer Einzelheiten - auch zum Sach- und Streitstand in erster Instanz - wird auf das am 09.06.2005 verkündete Urteil Bezug genommen.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-11-25/20-u-158-05#rd_16

Die Beklagte greift das Urteil mit der Berufung an und verfolgt unter Wiederholung der Argumente aus erster Instanz ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-11-25/20-u-158-05#rd_17

Ferner beruft sich die Beklagte auf den Ablauf der Frist des § 13 Abs. 10 AKB.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-11-25/20-u-158-05#rd_18

Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil und beantragt die Zurückweisung der Berufung.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-11-25/20-u-158-05#rd_19

Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivortrags wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen Bezug genommen.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-11-25/20-u-158-05#rd_21

Die Berufung ist zulässig und begründet. Sie führt zur Abweisung der Klage insgesamt.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-11-25/20-u-158-05#rd_22

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung der Neupreisentschädigung; seine Ansprüche aus dem Versicherungsfall vom 28.04.2003 sind mit der Zahlung der 15.550,00 € (Wiederbeschaffungswert ./. Selbstbeteiligung) abgegolten (§ 13 Abs. I AKB).

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-11-25/20-u-158-05#rd_23

Zwar waren die Voraussetzungen des § 13 Abs. II AKB, unter denen ein Versicherungsnehmer den Anspruch auf eine Neupreisentschädigung erwirbt, zwischen den Parteien nicht im Streit.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-11-25/20-u-158-05#rd_24

Jedoch ist ein Anspruch auf Zahlung der Neupreisentschädigung von weiteren Voraussetzungen abhängig. Die Beklagte hat sich zur Zahlung einer über den Wiederbeschaffungswert hinausgehenden Entschädigung nur für den Fall verpflichtet, daß die Verwendung der Entschädigung zur Wiederherstellung oder zur Wiederbeschaffung eines anderen Fahrzeuges innerhalb von 2 Jahren nach Feststellung der Entschädigung sichergestellt ist (§ 13 Abs. X AKB).

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-11-25/20-u-158-05#rd_25

Der Senat hat nicht festgestellt, daß die Verwendung der Entschädigung zur Wiederbeschaffung eines Ersatzfahrzeugs sichergestellt ist.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-11-25/20-u-158-05#rd_26

Die Feststellung, ob eine zweckentsprechende Verwendung der erhöhten Entschädigungssumme "sichergestellt" ist, ist aufgrund einer Prognose dahingehend zu treffen, ob hinreichend sicher angenommen werden kann, daß die Verwendung bestimmungsgemäß erfolgen werde (BGH, Urt.v. 28.05.86 - IV a ZR 197/84 - VersR 1986, 756). Die Rechtsprechung geht davon aus, daß zum Nachweis der Sicherstellung der Verwendung der erhöhten Entschädigungsleistung im Regelfall die Vorlage eines rechtsverbindlichen Kaufvertrags für ein Ersatzfahrzeug ausreicht (so schon Senat, Entscheidung vom 29.12.80  20 W 39/80  VersR 1981, 273; Urt.v. 15.06.84  20 U 382/83 - VersR 1984, 1140), da die Vorlage eines Kaufvertrags in aller Regel geeignet ist, den ernsthaften Willen eines Versicherungsnehmers zu belegen, ein Ersatzfahrzeug zu erwerben. Die Verwendung der Versicherungssumme für ein Ersatzfahrzeug ist jedoch trotz Vorlage eines Kaufvertrags dann nicht als "sichergestellt" anzusehen, wenn aufgrund festgestellter Tatsachen der begründete Verdacht besteht, daß der Kaufvertrag nur zum Schein abgeschlossen worden ist (Senat, Urt.v. 15.06.1984, aaO.).

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-11-25/20-u-158-05#rd_27

Die vom Kläger der Beklagten präsentierte und dem Gericht als Anlage zur Klage vorgelegte "Verbindliche Volkswagen-Bestellung" vom 19.12.2003 war ein Scheingeschäft und nicht  wie das Landgericht angenommen hat  ein verbindlicher, wenngleich unter der aufschiebenden Bedingung gezahlter Versicherungsleistungen stehender Kaufvertrag . Das folgt aus dem zwischen dem Kläger und der Firma U am 19.12.2993 schriftlich formulierten "Zusatz zur Fahrzeugbestellung". Der Kläger hatte tatsächlich mit der Firma U am 19.12.2003 folgendes vereinbart:

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-11-25/20-u-158-05#rd_28

Zusatz zur Fahrzeugbestellung vom 19.12.2003

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-11-25/20-u-158-05#rd_29

Sehr geehrter Herr L,

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-11-25/20-u-158-05#rd_30

hiermit treffen wir, die Firma U, und Sie, Daniel L nachfolgend aufgeführte Vereinbarung, welche NUR nach Zahlungseingang ihrer Versicherung Gültigkeit haben:

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-11-25/20-u-158-05#rd_31

Der am 19.12.2003 geschlossene Barkaufvertrag über einen Neuwagen kommt nur nach Zahlungseingang Ihrer Versicherung zum tragen ...

Der Neuwagen wird erst nach Zahlungseingang von Ihrer Versicherung in unserem Hause bestellt...

Sie informieren uns unverzüglich sobald das Fahrzeug bestellt werden kann.

Wir räumen Ihnen das Recht ein, die Ausstattung des Fahrzeuges, sowie einen evtl. Modellwechsel durchzuführen ....

wir gewähren Ihnen bei Bestellauftrag des Neuwagen einen Nachlaß in Höhe von 5 %.

Der Rücktritt vom Kaufvertrag kann nur dann erfolgen, wenn Sie schriftlich den Nachweis erbringen, dass Ihre Versicherung nicht die Zahlung leistet, und es dafür nach Prüfung in unserem Hause eine andere Lösung gibt.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-11-25/20-u-158-05#rd_33

Diese Zusatzvereinbarung ist - trotz sprachlicher Ungeschicklichkeiten und Widersprüche - nur dahin zu verstehen, daß Rechtsverbindliches noch nicht vereinbart werden sollte, denn die Vereinbarung selbst sollte nur nach Zahlungseingang der Versicherungsleistung (in welcher Höhe?) "Gültigkeit haben" bzw. "zum tragen" kommen. Zwar ist auch ein Recht zum "Rücktritt" formuliert; auf ein Rücktrittsrecht kommt es aber nur an, wenn Gültigkeit der Vereinbarung eingetreten ist. Daß die mit der Klage vorgelegte "Verbindliche Volkswagen-Bestellung" vom 19.12.2003 nicht verbindlich gewollt war, kommt klar dadurch zum Ausdruck, daß dem Kläger ein Modellwechsel oder eine Änderung der Ausstattung eingeräumt wurde und daß tatsächlich eine Bestellung - welches Fahrzeugtyps auch immer - allenfalls nach Zahlungseingang in den Blick genommen werden sollte.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-11-25/20-u-158-05#rd_34

Hinzu kommt folgendes: Ein Anspruch des Klägers auf eine über den Erstattungsbetrag von 15.550,00 € hinausgehende erhöhte Entschädigungssumme wäre nur in Höhe von 1.452,00 € begründet gewesen.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-11-25/20-u-158-05#rd_35

Grundlage der Berechnung ist der von der Volkswagen AG mitgeteilte Bruttopreis von 17.152,00 € für ein aus den Niederlanden reimportiertes Fahrzeug, nicht aber der in Deutschland mit 21.152,00 € festgesetzte Bruttolistenpreis.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-11-25/20-u-158-05#rd_36

Mit dem Ansatz der Kosten für ein Reimportfahrzeug wird der Versicherungsnehmer nicht etwa auf einen ausländischen Markt verwiesen und genötigt, sein Fahrzeug im Ausland zu erwerben. Das Reimportgeschäft ist ein übliches Geschäft auf dem deutschen Markt, das der Kläger schon bei der Anschaffung des versicherten Fahrzeugs getätigt hatte. Es spricht nichts dagegen, ihn auch bei der Berechnung der Neupreisentschädigung auf den Reimportmarkt zu verweisen, auf dem er zuvor das versicherte Fahrzeug erworben hatte.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-11-25/20-u-158-05#rd_37

Der Anspruch von 1.452,00 € errechnet sich dann wie folgt:

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-11-25/20-u-158-05#rd_38

Reimportpreis 17.152,00 €

./. Selbstbehalt: - 150,00 €

./. gezahlter Entschädigung 15.550,00 €

Rest: 1.452,00 €

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-11-25/20-u-158-05#rd_39

Wie er bei einem Gesamtentschädigungsanspruch von 17.002,00 € den behaupteten Kaufpreis von 24.993,12 € für den Golf V hatte aufbringen wollen, hat der Kläger nicht dargelegt. Auch der beträchtliche Fehlbetrag zwischen dem Entschädigungsanspruch und dem angeblich vereinbarten Kaufpreis spricht dagegen, daß die "Verbindliche Volkswagen-Bestellung" vom 19.12.2003 überhaupt zum Tragen gekommen wäre.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-11-25/20-u-158-05#rd_40

Der Senat hat bereits entschieden, daß trotz Vorlage eines Kaufvertrages von einer gesicherten Verwendung der Entschädigung zur Wiederbeschaffung auch dann nicht ausgegangen werden kann, wenn wegen der wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherungsnehmers Bedenken dagegen bestehen, daß der Kaufvertrag durchgeführt wird (Urt.v. 08.02.1995  20 U 244/94 - VersR 1996, 193 = ZfS 1995, 221).

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-11-25/20-u-158-05#rd_41

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-11-25/20-u-158-05#rd_42

Die Zulassung der Revision war nicht veranlaßt (§ 543 ZPO n.F.).