Rechtsprechung / OLG Hamm / 1999

OLG Hamm Urteil vom 22.02.1999 – 8 U 255/97

ECLI:DE:OLGHAM:1999:0222.8U255.97.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Berufung der Klägerin gegen das am 25. August 1997 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000 DM abwenden, wenn die Beklagten vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheit auch durch unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer als Zoll- oder Steuerbürge zugelassenen deutschen Bank, Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu erbringen.

Die Beschwer der Klägerin liegt über 60.000,00 DM.

Tatbestand§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-02-22/8-u-255-97#rd_2

Die Klägerin ist eine 1970 gegründete Publikumsgesellschaft, die mit Mitteln ihrer Kommanditisten in drei Bauabschnitten Hotelanlagen auf Teneriffa errichtet hat. Nach § 2 des Gesellschaftsvertrages, auf dessen Ablichtung Bl. 79 bis 82 GA wegen der Einzelheiten verwiesen wird, ist Gegenstand ihres Unternehmens "der Erwerb bzw. die Einrichtung von Hotelappartements und der Betrieb von Hotels auf Teneriffa sowie die Errichtung und der Betrieb von Einrichtungen, die der Touristik dienen".

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-02-22/8-u-255-97#rd_3

Der Beklagte zu 2) war der Klägerin Ende 1972 als Kommanditist beigetreten. Ob er später wirksam einen weiteren Kommanditanteil, der ursprünglich einer zwischenzeitlich in Konkurs gegangenen Fa. M KG gehört hatte, übertragen bekommen hat, ist streitig.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-02-22/8-u-255-97#rd_4

Als die Klägerin unter mehreren Projekten u.a. auch das Hotel C2 auf Teneriffa errichten ließ, wurden die Kommanditisten zur Nachfinanzierung gebeten. Um den Anreiz zur Nachfinanzierung zu fördern, wurden den Kommanditisten, die sich daran beteiligten, Appartements der Hotelanlage im Wege der Zulosung zu Eigentum angeboten. Voraussetzung für den Erwerb solcher Appartements war ein mit der Klägerin abzuschließender Treuhandvertrag, nach dem das Eigentum an den jeweiligen Appartements nur treuhänderisch zu halten war und die Nachfinanzierung erbracht werden mußte.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-02-22/8-u-255-97#rd_5

Der Beklagte zu 2) verpflichtete sich zu der gewünschten Nachfinanzierung, worauf ihm mit notarieller Urkunde vom 30.11.1975 (UR Nr. #1/75 des Notars T in I, Ablichtung Bl. 31 ff GA) ein Appartement zugelost wurde, welches wie folgt bezeichnet war:

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-02-22/8-u-255-97#rd_6

"Nr. 14/43: M/K; N-Appartment

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Bezeichnung: N 128".

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-02-22/8-u-255-97#rd_8

Diese Zulosung erfolgte im Hinblick auf die frühere Kommanditistin M KG. Darüber hinaus erhielt er auf seine eigene Kommanditbeteiligung ein weiteres Appartement zugelost, das aber nicht Gegenstand dieses Rechtsstreit ist.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-02-22/8-u-255-97#rd_9

Nachdem der Beklagte zu 2) seine Enttäuschung über das nach seiner Meinung schlecht gelegene Appartement "N 128" sowie die Bitte geäußert hatte, seiner Ehefrau, der Beklagten zu 1), die Hälfte des Eigentums zu übertragen, bekamen die beiden Beklagten im Austausch für das Appartement Nr. 128 ein anderes, günstiger gelegenes Appartement mit der Nr. 643 zugeteilt, welches ebenfalls der Kommanditbeteiligung der Fa. M KG zugelost worden war. Dieses Appartement wurde zugunsten beider Beklagten in das spanische Grundbuch eingetragen, nachdem diese unter dem 26.12.1975 einen von der Klägerin am 1.03.1976 gegengezeichneten Treuhandvertrag unterzeichnet hatten.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-02-22/8-u-255-97#rd_10

Dieser Treuhandvertrag, wegen dessen Einzelheiten auf seine Ablichtung Bl. 49 bis 53 GA verwiesen wird, enthält u.a. folgende Regelung:

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-02-22/8-u-255-97#rd_12

Für das Vertragsverhältnis gilt spanisches Recht...

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-02-22/8-u-255-97#rd_14

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Q, Teneriffa.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-02-22/8-u-255-97#rd_15

Die Klägerin möchte die Verfügungsbefugnis über das Appartement zurückerlangen, weil das Treuhandverhältnis beendet sei und die Beklagten das Treuhandeigentum zurückübertragen müßten. Sie hat die Beklagten deshalb auf Erteilung entsprechender Vollmachten in Anspruch genommen, die es ihr ermöglichen sollen, das Appartement zu veräußern; hilfsweise hat sie die Übertragung des jeweils hälftigen Miteigentums auf sich verlangt. Sie ist der Auffassung, diese Ansprüche seien vor dem Landgericht Bochum, bei dem die Beklagten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, geltend zu machen. Die Gerichtsstandsvereinbarung des Treuhandvertrages hält sie aus Rechtsgründen für unwirksam.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-02-22/8-u-255-97#rd_16

Die Klägerin hat (sinngemäß) beantragt,

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-02-22/8-u-255-97#rd_17

die Beklagten zu verurteilen,

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-02-22/8-u-255-97#rd_18

ihr unwiderrufliche Vollmacht zu erteilen, die es ihrem jeweiligen Geschäftführer ermögliche, das Eigentum an dem Appartement zu veräußern;

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-02-22/8-u-255-97#rd_20

ihr den jeweils hälftigen Miteigentumsanteil zu übertragen.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-02-22/8-u-255-97#rd_21

(Wegen der genauen Formulierung der Klageanträge wird auf das angefochtene Urteil, Bl. 154 bis 171 GA, dort S. 6 und 7, Bezug genommen.)

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-02-22/8-u-255-97#rd_22

Die Beklagten haben beantragt,

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-02-22/8-u-255-97#rd_23

die Klage abzuweisen.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-02-22/8-u-255-97#rd_24

Sie haben die Auffassung vertreten, das Landgericht Bochum sei nicht zuständig, weil § 12 des Treuhandvertrages eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung enthalte, nach der das Gericht in Q, Teneriffa, ausschließlich zuständig sei.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-02-22/8-u-255-97#rd_25

In der Sache sind sie mit näherer Begründung tatsächlicher und rechtlicher Art den Ansprüchen der Klägerin entgegengetreten.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-02-22/8-u-255-97#rd_26

Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil in § 12 des Treuhandvertrages Q als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart worden sei. Wegen der Einzelheiten der Begründung und zur ergänzenden Darstellung des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil (Bl. 154 bis 171 GA) verwiesen.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-02-22/8-u-255-97#rd_27

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche mit der Maßgabe weiter, daß sie Haupt- und Hilfsantrag auswechselt und in erster Linie die Rückübertragung des Eigentums und nur hilfsweise die Vollmachtserteilung geltend macht.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-02-22/8-u-255-97#rd_28

Sie tritt mit eingehender Begründung, auf die Bezug genommen wird (Berufungsbegründung, Bl. 188 bis 194 GA), der Rechtsansicht des Landgerichts entgegen, daß ein ausschließlicher spanischer Gerichtsstand wirksam vereinbart worden sei. Hinsichtlich ihrer materiellrechtlichen Ansprüche wiederholt und vertieft sie ihren bisherigen Sachvortrag.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-02-22/8-u-255-97#rd_29

Die Klägerin beantragt,

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-02-22/8-u-255-97#rd_30

unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach ihren Schlußanträgen erster Instanz mit der Maßgabe zu erkennen, daß der erstinstanzliche Hilfsantrag nunmehr als Hauptantrag und der erstinstanzliche Hauptantrag nunmehr als Hilfsantrag geltend gemacht werde.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-02-22/8-u-255-97#rd_31

Die Beklagten beantragen,

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-02-22/8-u-255-97#rd_32

die Berufung zurückzuweisen;

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-02-22/8-u-255-97#rd_33

für den Fall der Zwangsvollstreckung ihnen zu gestatten, Sicherheit durch Bankbürgschaft leisten zu dürfen.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-02-22/8-u-255-97#rd_34

Die Beklagten verteidigen mit eingehender Begründung, auf die ebenfalls Bezug genommen wird (Berufungserwiderung nebst Anlagen, Bl. 203 bis 256 GA), das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe§

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-02-22/8-u-255-97#rd_36

Die Berufung ist unbegründet.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-02-22/8-u-255-97#rd_38

Das Landgericht hat zutreffend erkannt, daß nach dem im Treuhandvertrag vom 26.12.1975/1.3.1976 niedergelegten Willen der Parteien nicht die deutschen Gerichte, sondern die für Q zuständigen Gerichte ausschließlich zur Entscheidung berufen sind. Das gilt sowohl für den Haupt- als auch für den Hilfsantrag und unabhängig davon, ob die angeblichen Ansprüche der Klägerin aus Vertrag oder aus ungerechtfertigter Bereicherung herzuleiten wären, sofern entgegen § 11 des Treuhandvertrages deutsches Recht überhaupt Anwendung finden könnte.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-02-22/8-u-255-97#rd_39

Die ausschließliche Zuständigkeit der spanischen Gerichte folgt aus Art. 17 Absatz 1 des Brüsseler Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ). Dieses Übereinkommen ist anwendbar, weil auch Spanien ihm inzwischen beigetreten und die Klage erst nach dem Beitritt erhoben worden ist.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-02-22/8-u-255-97#rd_40

Das Landgericht hat dies in seiner sorgfältig und unter Auswertung einschlägiger Rechtsprechung und einschlägigen Schrifttums begründeten Entscheidung im einzelnen überzeugend dargelegt und begründet. Der Senat schließt sich diesen Ausführungen nach eigener Prüfung der Rechtslage in vollem Umfang an und verzichtet darauf, diese noch einmal mit eigenen Worten darzustellen. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen nimmt er deshalb auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils uneingeschränkt Bezug.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-02-22/8-u-255-97#rd_41

Im Hinblick auf die Argumentation der Berufung ist lediglich ergänzend auszuführen:

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-02-22/8-u-255-97#rd_43

Die Behauptung, mit der Vereinbarung der Zuständigkeit der spanischen Gerichte habe nach der damaligen Vorstellung der Parteien nur ein zusätzlicher Gerichtsstand neben dem weiter geltenden allgemeinen deutschen Gerichtsstand geschaffen werden sollen, findet weder im Text des Vertrages noch in sonstigen tatsächlichen Umständen eine Stütze. Gegen diese Annahme spricht vielmehr, daß ausdrücklich die Geltung spanischen Rechts vereinbart wurde. Denn es ist nicht ohne weiteres nachvollziehbar, daß die Parteien die Vorstellung gehabt haben könnten, deutsche Gerichten sollten auf die Rechtsbeziehungen deutscher Parteien mit Firmen- bzw. Wohnsitzen in Deutschland spanisches Recht anwenden. Außerdem bestünde angesichts der Vielzahl der Kommanditisten mit unterschiedlichen Wohnsitzen und Gerichtsständen die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen. Dieser Gefahr konnte durch die Vereinbarung des einheitlichen spanischen Gerichtsstandes begegnet werden. Auch dieser Gesichtspunkt spricht gegen die Annahme eines nur zusätzlich vereinbarten weiteren Gerichtsstandes.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-02-22/8-u-255-97#rd_44

Aus denselben Erwägungen kann auch dahinstehen, ob Art. 17 EuGVÜ nur eine widerlegbare Vermutung für eine ausschließliche Zuständigkeit begründet oder die ausschließliche Zuständigkeit im Zweifel anzunehmen ist. Durch den Vortrag der Klägerin ist weder eine Vermutung widerlegt noch sind Zweifel ausgeräumt.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-02-22/8-u-255-97#rd_46

Aus Art. 5 Ziff. 1 EuGVÜ, der als Gerichtsstand des Erfüllungsortes keine ausschließliche Zuständigkeit begründet, aber auch keine Gerichtstandsvereinbarung voraussetzt, ist ein daneben fortbestehender deutscher Gerichtsstand nicht herzuleiten. Dieser Annahme steht Art. 17 EuGVÜ entgegen, der einen vereinbarten Gerichtsstand für ausschließlich erklärt. Dieser ausschließliche Gerichtsstand wäre weitgehend gegenstandslos, wenn Art. 5 Ziff. 1 EuGVÜ neben ihm anwendbar wäre. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn die Vereinbarung des spanischen Gerichtsstandes hier nur deshalb erfolgt wäre, weil nach der Vorstellung der Parteien allein der Erfüllungsort der Anknüpfungspunkt für den Gerichtsstand sein sollte und der Hinweis auf den Gerichtsstand deshalb lediglich deklaratorischen Charakter hätte. Dafür spricht jedoch nichts. Die Begriffe "Erfüllungsort" und "Gerichtsstand" stehen gleichwertig nebeneinander. Ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen Erfüllungsort und Gerichtsstand ist nicht erkennbar. Die Gerichtsstandsvereinbarung hat daher eigenständigen Charakter und ist nach Art. 17 EuGVÜ zu beurteilen.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-02-22/8-u-255-97#rd_48

Es spricht schließlich auch nichts für die Annahme, der spanische Gerichtsstand sei nur zugunsten der Klägerin vereinbart worden (Art. 17 Abs. 4 EuGVÜ). Abgesehen davon, daß ein übereinstimmender Wille beider Parteien, die Klägerin einseitig zu begünstigen, nicht erkennbar ist, fehlt es auch an einer solchen Begünstigung. Die in Deutschland ansässige Klägerin hatte durch die Notwendigkeit, Prozesse in Spanien und nach spanischem Recht zu führen, keine Vorteile, sondern dieselben Nachteile wie ihre deutschen Kommanditisten.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-02-22/8-u-255-97#rd_50

Der Hinweis der Klägerin auf angeblichen Vertrauensschutz überzeugt den Senat nicht, weil nicht anzunehmen ist, daß die Parteien auf die Unwirksamkeit ihrer Gerichtsstandsvereinbarung vertraut haben könnten. Soweit sie, was näher liegt, auf deren Wirksamkeit vertraut haben, obwohl diese ursprünglich nicht bestand, ist es für die Klägerin nicht unzumutbar, zu akzeptieren, daß sich diese zunächst irrige Erwartung nach Änderung der Rechtslage durch den Beitritt Spaniens zum EuGVÜ realisiert hat.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-02-22/8-u-255-97#rd_52

Der Senat läßt offen, ob die Ansicht der Beklagten zutrifft, die Zuständigkeit der spanischen Gerichte folge bereits aus Art. 16 Ziff. 1 a EuGVÜ. Denn ob die Ansprüche der Klägerin als "dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen" zu behandeln wären, wäre nach dem Recht der danach zuständigen Gerichte, also nach spanischem Recht zu beurteilen.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-02-22/8-u-255-97#rd_54

Wegen der Erfolglosigkeit der Berufung folgt die Kostenentscheidung aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Anordnung der Sicherheitsleistung folgen aus §§ 708 Ziff. 10, 711, 108 ZPO.