Rechtsprechung / OLG Hamburg / 4. Zivilsenat / 2012

OLG Hamburg Beschluss vom 24.07.2012 – 4 W 64/12

4. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGHH:2012:0724.4W64.12.0A

ZivilrechtHamburgVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde der Klägerin vom 9.7.2012 gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 22, vom 26.6.2012 wird als unzulässig verworfen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe§

Randnummer1

Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig, da der Beschwerdewert von 200,00 € nicht erreicht ist, § 66 Abs. 2 GKG. Die Klägerin wendet sich in dem Schriftsatz des Klägervertreters vom 6.3.2012 dagegen, die vollen angefallenen Gerichtskosten in Höhe von 265,00 € tragen zu müssen. Sie meint, dies entspreche nicht der Kostenreglung eines zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs, wonach sie lediglich die Hälfte der Gerichtskosten zu tragen habe. Die Klägerin bringt damit zum Ausdruck, nur zur Zahlung eines Betrages von 132,50 € verpflichtet zu sein und den Restbetrag nicht zu schulden. Der Beschwerdewert beträgt nach allem vorliegend lediglich 132,50 €.

Randnummer2

Dessen ungeachtet hätte die Beschwerde auch keine Aussicht auf Erfolg. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen bezieht sich die Einzelrichterin des Senates auf die zutreffenden Ausführungen des Rechtspflegers des Landgerichts im Hinweis vom 11.4.2012.

Randnummer3

Die Klägerin beruft sich ohne Erfolg auf den Beschluss des OLG Zweibrücken vom 1.3.2010 (Aktenzeichen: 5 UF 147/08). Die in § 31 Abs. 3 Satz 1 GKG enthaltene eindeutige Regelung, die den Entscheidungschuldner ( § 29 Nr. 1 GKG) schützt nicht aber den Übernahmeschuldner, kann nicht dadurch umgangen werden, dass eine (mittellose) Partei als Entscheidungsschuldner angesehen wird, "wenn es sich um einen vom Gericht selbst vorgeschlagenen Vergleich mit Kostenregelung handelt und in einem Gerichtsprotokoll zum Ausdruck gebracht wurde, dass das Ergebnis der vergleichsweisen Regelung der Sach- und Rechtslage entspricht". Da der Gesetzgeber die Problemlage kannte und er auch nach mehreren Änderungen des Gerichtskostengesetzes in Kenntnis des Problems § 31 Abs. 3 GKG ausdrücklich nur auf den Entscheidungsschuldner angewendet wissen wollte, fehlt es an einer Regelungslücke, die im Wege der Analogie oder Umgehung geschlossen werden könnte ( vgl. hierzu BGH MDR 2004, 295; OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.11.2011 - Aktenzeichen 3 U 298/10).

Randnummer4

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).