Rechtsprechung / OLG Frankfurt am Main / 16. Zivilsenat / 2009

OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 26.01.2009 – 16 W 79/08

16. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGHE:2009:0126.16W79.08.0A

ZivilrechtHessenVolltext

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Tenor§

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers wird der Streitwertfestsetzungsbeschluss der 27. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 6. November 2008 unter Zurückweisung der Beschwerde im übrigen teilweise abgeändert und der Streitwert auf 2.000.00 € festgesetzt.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe§

Randnummer1

Die offensichtlich im eigenen Namen des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers erhobene Beschwerde ist zulässig, aber nur teilweise begründet.

Randnummer2

Der Senat orientiert sich bei seiner von der Auffassung des Landgerichts abweichenden Entscheidung an dem Interesse des Antragstellers an dem Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung, für die das Landgericht die Erstbegehungsgefahr selbst bejaht hat, so dass es selbst von einer ernsthaften Gefahr für den Antragsteller trotz der unbestimmten Drohungen des Antragsgegners und trotz des Passus in der Antragsschrift, dass "von dem Antragsgegner voraussichtlich auch keine Gefahren mehr drohen", ausgegangen ist.

Randnummer3

Die somit zu unterstellende ernsthafte Gefahr einer Entführung des Antragstellers ist indes mit einem Wert von 500,00 erheblich unterbewertet.

Randnummer4

Ausgehend von dem von dem Bevollmächtigten des Antragstellers selbst bei Antragstellung angenommenen Wert von 4.000,00 € und unter Berücksichtigung eines Abschlags dafür, dass es sich vorliegend um ein Eilverfahren handelt, war demgemäß der Wert auf einen Betrag von 2.000,00 € festzusetzen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.