Rechtsprechung / OLG Frankfurt am Main / 20. Zivilsenat / 2006
OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 29.11.2006 – 20 W 265/06
20. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGHE:2006:1129.20W265.06.0A
ZivilrechtHessenVolltext
Leitsatz
Die Zuständigkeitskonzentration gemäß § 43 b Abs. 2 Satz 2 FGG ist nur dann anzunehmen, wenn die Adoption selbst gemäß Art. 22 EGBGB unter Anwendung ausländischer Rechtsvorschriften vorzunehmen ist.
Tenor§
Das Adoptionsverfahren ist vor dem Amtsgericht Michelstadt durchzuführen.
Gründe§
Randnummer1
Gegenstand des vormundschaftsgerichtlichen Verfahrens ist ein vom Beteiligten zu 1. beim Amtsgericht Michelstadt gestellter Adoptionsantrag. Die Beteiligten zu 1. und 2. sind seit August des Jahres 2002 miteinander verheiratet. Der Ehemann besitzt die deutsche Staatsangehörige, während die Ehefrau russische Staatsangehörige ist. Sie ist die Mutter des Anzunehmenden, der ebenfalls russischer Staatsangehöriger ist. Der Vater des Anzunehmenden hat der Adoption seines Sohnes durch den Beteiligten zu 1. zugestimmt.
Randnummer2
Das Amtsgericht Michelstadt vertritt die Auffassung, das Amtsgericht Frankfurt am Main sei für die Durchführung des Verfahrens örtlich zuständig, da ausländisches Recht zur Anwendung komme (§ 43 b Abs. 2 Satz 2 FGG). Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat die Übernahme abgelehnt. Das Amtsgericht Michelstadt hat das Verfahren zur Entscheidung über die örtliche Zuständigkeit dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main vorgelegt.
Randnummer3
Der Senat ist gemäß § 15 Abs. 1 FGG zur Entscheidung berufen, nachdem zwischen den in verschiedenen Landgerichtsbezirken gelegenen Amtsgerichten Michelstadt und Frankfurt am Main Streit über die örtliche Zuständigkeit für das vorliegende Adoptionsverfahren besteht.
Randnummer4
Zur Durchführung des Adoptionsverfahrens ist gemäß § 43 b Abs. 2 Satz 1 FGG das Amtsgericht Michelstadt als zuständiges Gericht zu bestimmen, in dessen Bezirk der Annehmende seinen Wohnsitz hat.