Rechtsprechung / OLG Düsseldorf / 1. Zivilsenat / 2020

OLG Düsseldorf Beschluss vom 20.02.2020 – 1 U 84/19

1. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGD:2020:0220.1U84.19.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Tenor des Urteils des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Dezember 2019 wird gemäß § 319 ZPO dahingehend berichtigt, dass die Kostenentscheidung statt

„Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 25 % und die Beklagten zu 80 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten auferlegt.“

richtig wie folgt heißt:

„Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 25 % und die Beklagten zu 75 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten auferlegt.“

G r ü n d e :

Der Tenor des vorgenannten Urteils ist gemäß § 319 ZPO wegen der offenbar unrichtigen Berechnung der Kosten des Rechtsstreits erster Instanz zu berichtigen. Die den Beklagten aufzuerlegenden Kosten liegen bei 75 % und nicht bei 80 %, so dass sich in der Addition die Kosten auf 100 % addieren. Dieser offensichtliche Rechenfehler ist der Berichtigung des Urteilstenors zugänglich.

Dr. S.                                                        Dr. B.                                          Dr. S.