Rechtsprechung / OLG Düsseldorf / 2018

OLG Düsseldorf Beschluss vom 09.05.2018 – 7 WF 42/16

ECLI:DE:OLGD:2018:0509.7WF42.16.00

FamilienrechtNordrhein-WestfalenFamilienrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Neuss vom 26.10.2015 hinsichtlich des Verfahrenswertes von 5.000,00 EUR auf 90.000,00 EUR abgeändert.

Gründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2018-05-09/7-wf-42-16#rd_1

Die zulässige Beschwerde des Bezirksrevisors gegen die Wertfestsetzung des Amtsgerichts in der vorliegenden Adoptionssache hat auch in der Sache Erfolg. Das Amtsgericht hat den Wert zu gering bemessen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2018-05-09/7-wf-42-16#rd_2

Da das FamGKG für Adoptionssachen keine gesonderte Wertvorschrift enthält, ist hinsichtlich der Wertfestsetzung § 42 Abs. 2 FamGKG heranzuziehen. Hiernach ist der Wert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2018-05-09/7-wf-42-16#rd_3

Das Amtsgericht hat in seiner Vorlageentscheidung erläutert, die Höhe des Verfahrenswertes sei mit 5.000,00 EUR unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragsteller im Hinblick auf die Besonderheiten des Adoptionsverfahrens angemessen. Dem kann im Ergebnis nicht gefolgt werden.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2018-05-09/7-wf-42-16#rd_4

Zutreffend ist, dass bei Bemessung des Gegenstandswertes für ein Adoptionsverfahren u.a. auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beteiligten abzustellen ist. Aufschluss hierüber kann insbesondere anhand der seitens des Notars erstellten Kostennote gewonnen werden.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2018-05-09/7-wf-42-16#rd_5

Der Notar ist vorliegend von einem Geschäftswert von 90.000,00 EUR ausgegangen, und zwar 40 % des Reinvermögens der Annehmenden. Es ist nicht ersichtlich, dass dieser vom Notar gewählte Ansatz unverhältnismäßig hoch ist. Veranlassung, hinsichtlich des gerichtlichen Verfahrenswertes von einer anderen Beurteilung auszugehen, besteht nicht. Gemäß billigem Ermessen ist daher vorliegend der Verfahrenswert in einer Höhe festzusetzen, die dem Geschäftswert der notariellen Urkunde entspricht, mithin in Höhe von 90.000,00 EUR.