Rechtsprechung / OLG Düsseldorf / 2014

OLG Düsseldorf Beschluss vom 20.10.2014 – I-20 W 104/14

ECLI:DE:OLGD:2014:1020.I20W104.14.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 2a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 15.09.2014 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2014-10-20/i-20-w-104-14#rd_1

Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht den Antrag zu 1) zurückgewiesen, da ein Verfügungsanspruch mangels Verwechslungsgefahr nicht vorliegt. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts zur Kennzeichnungskraft (insbesondere zur Prägung der Klagemarke durch den Bildbestandteil) und Zeichenähnlichkeit im Nichtabhilfebeschluss wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

4

Beschwerdewert: 20.000,- € (entsprechend der erstinstanzlichen, von keiner Partei angegriffenen Festsetzung für den Antrag zu 1)).