Rechtsprechung / OLG Düsseldorf / 2011

OLG Düsseldorf Beschluss vom 25.10.2011 – II-3 WF 205/11

ECLI:DE:OLGD:2011:1025.II3WF205.11.00

FamilienrechtNordrhein-WestfalenFamilienrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Kleve vom 04.08.2011 abgeän-dert und ihr für das Scheidungsverfahren ratenfreie Verfahrenskosten-hilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Will bewilligt.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2011-10-25/ii-3-wf-205-11#rd_2

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Kleve vom 04.08.2011 abgeändert und ihr für das Scheidungsverfahren ratenfreie Verfahrenskosten-hilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Will bewilligt.

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3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2011-10-25/ii-3-wf-205-11#rd_3

Die sofortige Beschwerde ist begründet. Abweichend von der angefochtenen Entscheidung ist der Antragstellerin Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, weil sie bedürftig ist.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2011-10-25/ii-3-wf-205-11#rd_4

Dabei ist die Frage, ob es sich bei den beiden Lebensversicherung um eine notwendige Altersvorsorge der Antragstellerin handelt, nur von nachrangiger Bedeutung. Entscheidend ist, dass ihre Schulden aus Privatkrediten die Rückkaufswerte der Lebensversicherungen um ein Vielfaches übersteigen, was zu einer negativen Vermögensbilanz führt. Zur Frage des Einsatzes von Vermögen bei der Verfahrenskostenhilfe nur auf die Habenseite zu blicken, hätte im Ergebnis eine kreditfinanzierte Prozessführung zur Folge, wozu die Partei jedoch nicht verpflichtet ist (vgl. Zöller-Geimer, ZPO, 28. Auflage, § 115 Rn. 63).

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3. Senat für Familiensachen

Beschluss§

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