Rechtsprechung / OLG Düsseldorf / 2011

OLG Düsseldorf Beschluss vom 31.03.2011 – I-3 Wx 43/11

ECLI:DE:OLGD:2011:0331.I3WX43.11.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

1. Der Beteiligten zu 2 wird Verfahrenskostenhilfe für den dritten Rechtszug unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. E. in Bonn bewilligt, soweit sie beantragt, die angefochtene Entscheidung aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben.

2. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

Beschwerdewert: 3.000,- Euro

Gründe§

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I.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2011-03-31/i-3-wx-43-11#rd_1

Das Amtsgericht hat am 01. November 2010 einen Vorbescheid dahin erlassen, dass es beabsichtige, der Beteiligten zu 1 einen diese als Alleinerbin nach der Erblasserin ausweisenden Erbschein zu erteilen.

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Hiergegen hat sich die Beteiligte zu 2 unter dem 11. November 2010 beschwert.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2011-03-31/i-3-wx-43-11#rd_2

Das Amtsgericht hat dem nicht mit Gründen versehenen Rechtsmittel durch Beschluss vom 25. November 2010 nicht abgeholfen und die Sache an das Landgericht abgegeben.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2011-03-31/i-3-wx-43-11#rd_3

Unter dem 30. November 2010 nahm die Beteiligte zu 2 Bezug auf ihre Beschwerde und beantragte, ihr zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens vor dem Landgericht Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen; die Durchführung des Beschwerdeverfahrens vor dem Landgericht stehe unter dem Vorbehalt der Genehmigung der beantragten Verfahrenskostenhilfe.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2011-03-31/i-3-wx-43-11#rd_4

Das Landgericht hat am 17. Januar 2010 (richtig 2011) die Beschwerde zurückgewiesen, das Gesuch um Verfahrenskostenhilfe abgelehnt und u. A. ausgeführt, die Kammer habe auch über die Beschwerde selbst zu entscheiden, denn die Beteiligte

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2011-03-31/i-3-wx-43-11#rd_5

zu 2 habe diese mit Schreiben vom 11. November 2010 unbedingt eingelegt und erst im Nachhinein erklärt, die Durchführung des Beschwerdeverfahrens von der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe abhängig machen zu wollen.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2011-03-31/i-3-wx-43-11#rd_6

Mit Schrift vom 25. Januar 2011 legt die Beteiligte zu 2 hiergegen weitere Beschwerde ein, mit dem Ziel, "die nicht beantragte Entscheidung des LG Krefeld über die Beschwerde vom 30.11.2010 gegen den Beschluss des AG Kempen vom 1.11.2010 und die damit verbundene Kostenentscheidung zulasten der Beteiligten (zu 2) aufzuheben".

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2011-03-31/i-3-wx-43-11#rd_7

Auch in diesem Verfahren sei das vorliegende Beschwerdeverfahren davon abhängig, ob die mit Schreiben vom 25. Januar 2011 beantragte Verfahrenskostenhilfe bewilligt wird. Die Entscheidung des Landgerichts über die Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe werde nicht beanstandet.

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II.

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1.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2011-03-31/i-3-wx-43-11#rd_8

Das allein auf die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung aus Verfahrensgründen gerichtete Rechtsmittel ist zulässig und hat in der Sache Erfolg. Die nach altem Recht zu behandelnde angefochtene Entscheidung beruht auf einem Rechtsfehler im Sinne des § 27 FGG.

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a)

15

aa)

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2011-03-31/i-3-wx-43-11#rd_9

Ein bedingtes, also von der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe abhängig gemachtes, Rechtsmittel ist regelmäßig unzulässig (BGH NJW-RR 2008, 878; Fölsch NJW 2009, 2796 mit Nachweisen; Musilak, ZPO 7. Auflage 2009 § 117 Rdz. 13). Andererseits können grundsätzlich Verfahrenshandlungen mit der Bedingung verknüpft werden, das Gericht möge nur bei Eintritt eines bestimmten innerprozessualen Vorgangs entscheiden, was allerdings zumindest einen unbedingten Antrag in der Hauptsache erfordert (Fölsch, a.a.O.). Ob ein solcher vorliegt, ist eine Auslegungsfrage.

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bb)

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2011-03-31/i-3-wx-43-11#rd_10

Hier hat die Beteiligte zu 2 zunächst mit Schrift vom 25. Januar 2011 weitere Beschwerde eingelegt und dies sodann mit Schriftsatz vom 05. Februar 2011 dahin erläutert, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren davon abhängig sei, ob die mit Schreiben vom 25. Januar 2011 beantragte Verfahrenskostenhilfe bewilligt wird. Damit ist nicht die Beschwerde als solche, sondern das durch sie eingeleitete Beschwerdeverfahren bzw. dessen Fortsetzung unter die Bedingung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gestellt, was das Rechtsmittel als zulässig erscheinen lässt (vgl. Fölsch, a.a.O. S. 2796).

19

b)

20

aa)

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2011-03-31/i-3-wx-43-11#rd_11

Das Rechtsmittel ist auch begründet. Es mag offen bleiben, ob die Kammer prinzipiell auch über die Beschwerde selbst entscheiden darf, wenn die Beschwerdeführerin diese – wie hier mit Schreiben vom 11. November 2010 geschehen - unbedingt eingelegt und erst im Nachhinein erklärt hat, sie wolle die Durchführung des Beschwerdeverfahrens von der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe abhängig machen.

22

bb)

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2011-03-31/i-3-wx-43-11#rd_12

Jedenfalls hatte die Beteiligte zu 2 sich eindeutig dahin geäußert, dass sie zunächst ihren Verfahrenkostenhilfeantrag beschieden sehen wollte und nicht vor oder zeitgleich mit einer ablehnenden Entscheidung über ihren Verfahrenskostenhilfeantrag die Entscheidung in der Sache erstrebte.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2011-03-31/i-3-wx-43-11#rd_13

Dieser, insbesondere mit Blick auf die Kosten, angestrebten legitimen Verfahrensweise durfte sich das Landgericht - zumal ohne zuvor einen gerichtlichen Hinweis zu erteilen - nicht entgegen stellen. Die zeitgleiche Entscheidung über beide Anträge verstößt gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs, Art. 103 Abs. 1 GG, § 27 Abs. 1 Satz 1 FGG. Dieser Verstoß konnte auch ursächlich für die zum Nachteil der Beteiligten zu 2 ergangene Sachentscheidung sein. Denn der Beteiligten zu 2, die die ablehnende Entscheidung des Landgerichts über die Verfahrenskostenhilfe nicht angreift, wurde so die Möglichkeit genommen, aus einer zunächst zu treffenden Verfahrenskostenhilfe verweigernden Entscheidung die Kon-

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2011-03-31/i-3-wx-43-11#rd_14

sequenz einer Beschwerderücknahme zu ziehen, die in jedem Fall – abgesehen von den auferlegten außergerichtlichen Kosten – auch niedrigere Gerichtskosten (§ 130 Abs. 2 KostO) als die Beschwerdeentscheidung ausgelöst haben würde.

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Hieraus rechtfertigt sich die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts.

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2.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2011-03-31/i-3-wx-43-11#rd_15

Verfahrenskostenhilfe für das Verfahren der weiteren Beschwerde ist der Beteiligten zu 2 in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu bewilligen. Diese Entscheidung kann zugleich mit der Sachentscheidung des Senats getroffen werden, da die beantragte Verfahrenkostenhilfe bewilligt worden ist.