Rechtsprechung / OLG Düsseldorf / 2010

OLG Düsseldorf Beschluss vom 02.12.2010 – I-10 W 13/10

ECLI:DE:OLGD:2010:1202.I10W13.10.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Auf den als Gegenvorstellung auszulegenden Berichtigungsantrag der Klägerin vom 02.11.2010 wird der Tenor des Senatsbeschlusses vom 26.10.2010 wie folgt abgeändert:

Im zweiten Absatz des Tenors muss es heißen

- statt:

„..sind von der Klägerin EUR 17.810,10 nebst Zinsen..“

- richtig:

„..sind von der Klägerin EUR 14.383,44 nebst Zinsen..“

Im dritten Absatz des Tenors muss es heißen

-statt:

„Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin zu 2% und der Beklagte zu 15) zu 98%.“

-richtig:

„Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin zu 1,4 % und der Beklagte zu 15) zu 98,6%.“

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2010-12-02/i-10-w-13-10#rd_2

Der Berichtigungsantrag der Klägerin vom 02.11.2010 war als Gegenvorstellung auszulegen. Eine Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO kam nicht in Betracht, weil die Unrichtigkeit des Tenors sich nicht aus dem beanstandeten Beschluss selbst ergibt, insoweit also nicht "offenbar" ist.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2010-12-02/i-10-w-13-10#rd_3

Die Gegenvorstellung ist begründet und führt, nachdem der Beklagten zu 15) Gelegenheit zur Stellungnahme hatte, zur Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses wie aus dem obigen Tenor ersichtlich. Zu Recht beanstandet die Klägerin, dass die erstinstanzliche Terminsgebühr des Beklagten zu 15) nach einem Streitwert von 30 Mio. EUR berechnet worden ist. Im Zeitpunkt des Termins war bereits die einseitige Erledigung erklärt worden, wodurch sich der Streitwert auf 4,3 Mio. EUR reduziert hatte. Entsprechend war die Terminsgebühr nach einem Streitwert von 4,3 Mio. EUR zu berechnen. Diese Berechnung steht im Übrigen auch im Einklang mit dem zuletzt gestellten Kostenfestsetzungsantrag des Beklagten zu 15), vgl. Schriftsatz vom 15.12.2009 (Bl. 125 GA) in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 04.04.2008 (Bl. 2f GA).

3

Die erstinstanzlichen Gebühren berechnen sich damit richtigerweise wie folgt:

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Verfahrensgebühr RVG VV-Nr. 3100, EUR 118.944,80

5

Erhöhungsgebühren RVG VV-Nr. 1008 (höchsten 2,0) EUR 182.992,00

6

Terminsgebühr RVG VV-Nr. 3104 EUR 17.275,20

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Auslagenpauschale EUR 20,00

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gesamt: EUR 319.232,00

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auf den Beklagten zu 15) entfielen 1/27 EUR 11.823,41.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2010-12-02/i-10-w-13-10#rd_4

Die anteilmäßig auf den Beklagten zu 15) entfallenden Kosten für eine gemeinsame anwaltliche Vertretung in der ersten und zweiten Instanz betragen damit insgesamt EUR 14.383,44.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2010-12-02/i-10-w-13-10#rd_5

Die nach § 92 Abs. 1 ZPO zu bestimmende Kostenverteilung war nach richtiger Berechnung des Kostenerstattungsanspruchs des Beklagten zu 15) dem Maß des Obsiegens der Klägerin bzw. Unterliegens des Beklagten zu 15) im Beschwerdeverfahren anzupassen.