Rechtsprechung / OLG Düsseldorf / 2010

OLG Düsseldorf Beschluss vom 18.02.2010 – II-4 UF 248/09

ECLI:DE:OLGD:2010:0218.II4UF248.09.00

FamilienrechtNordrhein-WestfalenFamilienrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Berufung des Beklagten gegen das Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des Amtsgerichts – Familiengericht - Kempen vom 29. September 2009 und seine Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 25. Januar 2010 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

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G r ü n d e :

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2010-02-18/ii-4-uf-248-09#rd_2

Die Berufung ist aus den fortgeltenden Gründen des Senatsbeschlusses vom 25. Januar 2010 unbegründet; auch hat die Sache keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2010-02-18/ii-4-uf-248-09#rd_3

Die Ausführungen des Beklagten in seinem Schriftsatz ohne Datum – bei Gericht eingegangen am 15. Februar 2010 – rechtfertigen keine abweichende Beurteilung. Ihm ist weder zu entnehmen, dass der Beklagte sich hinreichend um eine angemessen vergütete Beschäftigung bemüht hat, noch dass auch er bei ausreichenden Erwerbsbemühungen keine Chance auf eine mit einem Bruttostundenlohn von 10,00 € vergütete Beschäftigung hatte.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2010-02-18/ii-4-uf-248-09#rd_4

Darauf, welche Einkünfte er im Hotel- und Gaststättengewerbe erzielen könnte, kommt es nicht an. Dass er aus in seiner Person oder beruflichen Qualifikation liegenden Gründen auch in anderen Branchen keine realistische Chance hatte und hat, den vom Senat angenommenen Stundenlohn zu verdienen, lässt sich mangels hinreichenden Sachvortrags hierzu und fehlender anderweitiger Erwerbsbemühungen nicht feststellen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.