Rechtsprechung / OLG Düsseldorf / 2009

OLG Düsseldorf Beschluss vom 10.12.2009 – I-3 Wx 91/09

ECLI:DE:OLGD:2009:1210.I3WX91.09.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Rechtsmittel werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Erstbe-schwerden als unzulässig verworfen werden.

Wert:

I-3 Wx 91/09: 651.385,- Euro

I-3 Wx 92/09 48.000,- Euro

1

I.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2009-12-10/i-3-wx-91-09#rd_1

Am 28. und 29. Februar 2008 beurkundete der Notar zwei Grundstückskaufverträge zwischen den Beteiligten zu 2 und der Beteiligten zu 4 bzw. dem Beteiligten zu 3 und der Beteiligten zu 4, wobei die Beteiligten zu 2 und der Beteiligte zu 3 jeweils von der Beteiligten zu 1 vertreten wurden. Die Beteiligte zu 1 ist Hauptgläubigerin der Beteiligten zu 2 und 3. Die Beteiligten zu 2 und 3 haben sämtliche Zahlungsansprüche aus den Kaufverträgen an die Beteiligte zu 1 abgetreten.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2009-12-10/i-3-wx-91-09#rd_2

Der Grundbesitz war neben erstrangigen Grundpfandrechten der Beteiligten zu 1 belastet mit Grundpfandrechten der Wohnungsbauförderungsanstalt (WfA). Die dort zugrunde liegenden Verbindlichkeiten sollte die Beteiligte zu 4 vertragsgemäß mit befreiender Wirkung übernehmen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2009-12-10/i-3-wx-91-09#rd_3

Die Fälligkeit des Restkaufpreises war u. A. abhängig von der Eintragung der – in den notariellen Verträgen bewilligten – Eigentumsvormerkung zugunsten der Beteiligten zu 4 sowie von der Genehmigung der Schuldübernahme seitens der WfA. Die notariellen Verträge waren aufschiebend bedingt dadurch, dass die WfA ihre Zustimmung zum Verkauf bis zum 15. Juni 2008 erteilte, was am 10. Juni 2008 geschah.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2009-12-10/i-3-wx-91-09#rd_4

Für den Fall, dass die WfA die Schuldübernahme nicht bis zum 15. Juni 2008 genehmigte, war der Beteiligten zu 4 ein Rücktrittsrecht eingeräumt. Für diesen Fall hatte die Beteiligte zu 4 bereits in den notariellen Verträgen die Löschung der Auflassungsvormerkungen unbedingt bewilligt, mit dem Zusatz, dass der Notar dem Grundbuchamt den Rücktritt nicht nachzuweisen brauche.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2009-12-10/i-3-wx-91-09#rd_5

Im Laufe des Vollzuges der notariellen Verträge vertrat die WfA zunächst den Standpunkt, die Schuldübernahme könne "aus bonitätsmäßiger Sicht nicht auflagenfrei genehmigt werden" und verlangte eine Höchstbetragsbürgschaft. Später sah sie davon ab und kündigte mit Schreiben vom 13. Juni 2008 an, dem Notar die Genehmigung zu treuen Händen gegen Erfüllung weitere Bedingungen hinsichtlich vorrangiger Finanzierungen zu banküblichen Auflagen zu übersenden. Durch Schreiben vom 26. Juni 2008 erklärte die Beteiligte zu 4 den Rücktritt von den notariellen Verträgen.

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Die Beteiligten sind unterschiedlicher Ansicht über die Wirksamkeit des Rücktritts.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2009-12-10/i-3-wx-91-09#rd_6

Der Notar wies die Beteiligte zu 1 mit Schreiben vom 03. Juli 2008 darauf hin, er habe keinen Anlass an der Wirksamkeit zu zweifeln, weshalb er beabsichtige, die Verträge bis auf Weiteres nicht abzuwickeln. Sollte die Beteiligte zu 1 nicht einverstanden sein, so stehe ihr die Beschwerde gemäß § 15 BNotO zu.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2009-12-10/i-3-wx-91-09#rd_7

Die Beteiligte zu 1 teilte unter dem 15. Juli 2008 mit, sie prüfe die rechtlichen Möglichkeiten des weiteren Vorgehens und bat, bis zu einer Entscheidung nicht in die Rückabwicklung der Verträge einzutreten.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2009-12-10/i-3-wx-91-09#rd_8

Mit Schreiben vom 13. August 2008 teilte der Notar mit, er gehe davon aus, dass der Entscheidungsprozess nunmehr abgeschlossen sei. Da das Finanzamt erst dann bereit sei, die Grunderwerbssteuerverfahren einzustellen, wenn auch die Löschung der Auflassungsvormerkungen beantragt worden sei, reiche er mit gleicher Post den Löschungsantrag ein und unterrichte die Grunderwerbssteuerstelle.

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Daraufhin wurden die Vormerkungen gelöscht.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2009-12-10/i-3-wx-91-09#rd_9

Anschließend legte die Beteiligte zu 1 mit Schreiben vom 19. September 2008 Beschwerden ein mit dem Ersuchen, dem Notar aufzugeben, mit der Abwicklung der notariellen Verträge fortzufahren.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2009-12-10/i-3-wx-91-09#rd_10

Das Landgericht hat am 24. Februar 2009 die Beschwerden der Beteiligten zu 1, mit dem Antrag, dem Notar Dr. I. aufzugeben, mit der Abwicklung der von ihm beurkundeten Kaufverträge UR-Nrn. 440/08 und 441/08 vom 28./29.02.2008 fortzufahren, zurückgewiesen.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2009-12-10/i-3-wx-91-09#rd_11

Dagegen richten sich die Beschwerden der Beteiligten zu 1, die u. A. meint, der Notar sei bei Streit über die Wirksamkeit des Rücktritts verpflichtet, an der Abwicklung der Verträge festzuhalten. Diese Pflicht habe der Notar verletzt, da er sogar mit der Rückabwicklung begonnen habe.

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Der Notar nimmt hierzu Stellung.

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Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

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II.

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1.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2009-12-10/i-3-wx-91-09#rd_12

Das vorliegende Verfahren richtet sich noch nach der bis zum 31. August 2009 geltenden Lage des Verfahrensrechts, nämlich nach dem FGG (dazu Senatsbeschluss vom 24. September 2009 – I- 3 Wx 187/09 BeckRS 2009, 27032).

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2.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2009-12-10/i-3-wx-91-09#rd_13

Das gemäß §§ 15 Abs. 2 BNotO, 27 Abs. 1 Satz 1, 19 Abs. 1, 29 FGG als weitere Beschwerde zulässige Rechtsmittel der Beteiligten zu 1., deren Beschwerdebefugnis dahin stehen mag, hat in der Sache lediglich insoweit Erfolg, als das Landgericht die Erstbeschwerde bereits als unzulässig hätte zurückweisen müssen (vgl. hierzu BGH NJW 2005, 1430).

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a)

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2009-12-10/i-3-wx-91-09#rd_14

Beschwerdefähig ist jede Amtsweigerung des Notars, auch ein bloßes Unterlassen einer Amtshandlung. Gemeinhin wird vertreten, eine bereits beendete Amtshandlung könne nicht mehr beschwerdefähig sein. Dies trifft jedenfalls dann zu, wenn die mit der Amtshandlung verbundenen Rechtswirkungen bereits eingetreten sind (Eylmann/Vaasen/Frenz BNotO 2. Auflage 2004 § 15 Rdz. 34).

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2009-12-10/i-3-wx-91-09#rd_15

Entsprechendes gilt, wenn mit der Beschwerde erstrebt wird, den Notar zur einer Amtshandlung anzuweisen, die von vornherein nicht Beschwerdegegenstand sein kann, weil der Notar die Amtshandlung weder vornehmen kann noch darf (dieselben, a. a. O., Rdz. 43).

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b)

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So liegen die Dinge hier.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2009-12-10/i-3-wx-91-09#rd_16

Die Beteiligte zu 1 verlangt, den Notar anzuweisen, mit der von ihm wegen Vertragsrücktritts verweigerten Abwicklung der von ihm beurkundeten Kaufverträge Urk-R-Nr. 440 und 441/2008 vom 28./29. Februar 2008 fortzufahren.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2009-12-10/i-3-wx-91-09#rd_17

Die insoweit erstrebte Amtshandlung konnte und durfte der Notar nach vor Einleitung dieses Verfahrens erfolgter Löschung der Auflassungsvormerkungen von Anfang an nicht vornehmen.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2009-12-10/i-3-wx-91-09#rd_18

In den notariellen Kaufverträgen beantragen die Beteiligten die Löschung der Vormerkungen, Zug um Zug gegen Eintragung des Eigentumswechsels. Hieraus ergibt sich, dass ein nicht durch Vormerkung gesicherter Eigentumswechsel nach dem Willen der Vertragsbeteiligten nicht stattfinden soll.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2009-12-10/i-3-wx-91-09#rd_19

Da der Notar die Löschung nicht mehr rückgängig machen kann, kommt eine Fortsetzung des Vertragsvollzugs (ohne Mitwirkung der Beteiligten) nicht mehr in Betracht.

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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

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Die am wirtschaftlichen Interesse der Rechtswahrung orientierte Wertfestsetzung beruht auf §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 Satz 2 KostO.