Rechtsprechung / OLG Celle / 2008

OLG Celle Beschluss vom 03.01.2008 – 9 W 136/07

ZivilrechtNiedersachsenVolltext

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Tenor§

Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 12. September 2007 gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim vom 24. August 2007 wird verworfen.

Wert für das Beschwerdeverfahren: 19.000 €.

Gründe§

1

Die Beschwerde ist unzulässig.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2008-01-03/9-w-136-07#rd_1

Der Senat kann schon jetzt über die sofortige Beschwerde entscheiden. Zwar ist nach § 572 Abs. 1 Satz 1 ZPO zunächst eine Abhilfeprüfung erforderlich. Eine solche Prüfung durch das Kollegialgericht (zur Zuständigkeit auch des Kollegialgerichts über gegen den Einzelrichter gerichtete Ablehnungsgesuche vgl. Zöller/ Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 45 Rdnr. 2) liegt hier nicht vor, da die Abhilfeprüfung seitens der nunmehr zuständigen Einzelrichterin durch Beschluss vom 14. Dezember 2007 vorgenommen worden ist. Das Beschwerdegericht darf indes auch ohne ordnungsgemäßes Abhilfeverfahren entscheiden (Thomas/Putzo/ Reichold, ZPO, 28. Aufl., § 572 Rdnr. 11).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2008-01-03/9-w-136-07#rd_2

Das Ablehnungsgesuch des Klägers ist jedenfalls unzulässig geworden, da der von ihm abgelehnte Richter - wie gerichtsbekannt ist - mit Wirkung zum 1. Oktober 2007 aus der 6. Zivilkammer ausgeschieden ist. Damit ist die sofortige Beschwerde wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig geworden (vgl. Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 46 Rdnr. 18; Thomas/Putzo/Hüßtege, a. a. O., § 47 Rdnr. 8), worauf der Kläger bereits durch die Einzelrichterin durch Schreiben vom 10. Oktober 2007 hingewiesen worden ist.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2008-01-03/9-w-136-07#rd_3

Auf die - allerdings zu bejahende - Frage, ob der Kläger sein Ablehnungsrecht bereits gemäß § 43 ZPO verloren hat, da er sich nach dem, von ihm beanstandeten Verhalten des Einzelrichters am 14. August 2007 „in eine Verhandlung eingelassen“ hat, kommt es daher nicht mehr an. Das Landgericht hat in seinem Beschluss vom 24. August 2007 zutreffend darauf hingewiesen, dass die Umstände, auf die sich der Kläger zur Begründung des Ablehnungsgesuchs gestützt hat, sämtlich vor der Antragstellung lagen. Damit war dem Kläger die rechtliche Beurteilung durch den Einzelrichter, die allerdings für sich genommen keine Ablehnung rechtfertigen kann, offenkundig, sodass der Kläger nicht geltend machen kann, er habe sich in die Verhandlung eingelassen, ohne die Tragweite dieser Umstände zu erkennen.

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