Rechtsprechung / LSG Thüringen / 2018

LSG Thüringen Beschluss vom 09.04.2018 – L 1 SF 276/16 E

SozialrechtThüringenSozialrecht ThüringenVolltext

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Orientierungssatz

1. Nach § 66 Abs. 1 S. 1 GKG entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind, über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz. Nach § 66 Abs. 6 S. 1 GKG entscheidet der Einzelrichter, d. h. beim Landessozialgericht der Berichterstatter.(Rn.4)

2. Waren in einem Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes zwei Verfahrensbeteiligte gemeinsam Antragsteller, so ist der Erinnerungsführer als Gesamtschuldner auch Schuldner der anteiligen Gerichtskosten des zweiten Verfahrensbeteiligten.(Rn.5)

Verfahrensgang

nachgehend Thüringer Landessozialgericht 1. Senat, 8. Mai 2018, L 1 SF 527/18 E RG, Beschluss

Tenor§

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-thueringen/2018-04-09/l-1-sf-276-16-e#rd_1

Der Erinnerungsführer und B. Sch. waren gemeinsam Antragsteller im einstweiligen Rechtsschutzverfahren L 4 AS 55/13 ER. Der 4. Senat des Thüringer Landessozialgerichts entschied, dass die Antragsteller im Verfahren L 4 AS 55/13 ER die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen und setzte den Streitwert auf 22.855,75 Euro fest. In der Folge forderte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) von beiden Antragstellern Gerichtskosten in Höhe von jeweils 311,00 Euro. Nachdem von B. Sch. keine Zahlung erfolgte, forderte die UdG vom Erinnerungsführer als Zweitschuldner weitere 311,00 Euro (Kostenrechnung vom 9. März 2015). Nach mehreren vergeblichen Vollstreckungsversuchen, welche Mahngebühren in Höhe von 7,50 Euro verursachten, erließ das Finanzamt G. im Wege der Amtshilfe unter dem 11. Februar 2016 gegenüber der I... AG eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung über 373,35 Euro (Hauptforderung zzgl. Mahngebühren zzgl. 54,85 Euro für Pfändungsgebühren und Auslagen). Ein entsprechender Betrag wurde sodann durch die I... Bank AG vom Bankkonto des Klägers an das Finanzamt G. überwiesen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-thueringen/2018-04-09/l-1-sf-276-16-e#rd_2

Gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung hat der Erinnerungsführer unter dem 29. Februar 2016 Erinnerung eingelegt und sich zunächst gegen die Forderung als solche und gegen die Vollstreckung gewandt. Ein ebenfalls erhobener Einspruch gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung gegenüber dem Finanzamt G. hat zu einem finanzgerichtlichen Verfahren beim Thüringer Finanzgericht (4 K 309/16) geführt. Im Rahmen eines Erörterungstermins beim Thüringer Finanzgericht hat der Erinnerungsführer zu Protokoll erklärt, dass er - trotz möglicher Rechtswidrigkeit der Pfändungsverfügung - damit einverstanden ist, dass im weiteren Verfahren keine rechtmäßige Kontopfändung durch das Finanzamt erfolgen muss und der gepfändete Betrag beim Freistaat Thüringen verbleibt; der finanzgerichtliche Rechtsstreit wurde für erledigt erklärt.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-thueringen/2018-04-09/l-1-sf-276-16-e#rd_3

Im vorliegenden Erinnerungsverfahren hat der Erinnerungsführer sein Begehren schließlich konkretisiert und mit Schriftsatz vom 29. Januar 2018 mitgeteilt, dass hier zu klären sei, ob die Voraussetzungen seiner Inanspruchnahme als Zweitschuldner überhaupt vorgelegen hätten.

II.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-thueringen/2018-04-09/l-1-sf-276-16-e#rd_4

Nach § 66 Abs. 1 S. 1 GKG entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind, über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz. Zuständig ist nach § 66 Abs. 6 S. 1 GKG der originäre Einzelrichter (vgl. Thüringer Landessozialgericht vom 27. November 2012 - L 6 SF 1564/12 E m.w.N., juris). Dies ist nach der aktuellen Geschäftsverteilung des Thüringer Landessozialgerichts in Verbindung mit der Geschäftsverteilung des 1. Senats der Berichterstatter des 1. Senats.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-thueringen/2018-04-09/l-1-sf-276-16-e#rd_5

Die Erinnerung hat keinen Erfolg. Der Erinnerungsführer ist als Gesamtschuldner auch Schuldner der anteiligen Gerichtskosten des B. Sch.. Insoweit wird auf den Beschluss des 6. Senates des Thüringer Landessozialgerichts vom 12. Juni 2015 - L 6 SF 334/15 E, dem nichts hinzuzufügen ist, verwiesen.

6

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 66 Abs. 3 S. 3 GKG).

7

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).