Rechtsprechung / LSG Hessen / 2017
LSG Hessen Urteil vom 24.11.2017 – L 5 R 272/17
ECLI:DE:LSGHE:2017:1124.L5R272.17.00
SozialrechtHessenSozialrecht HessenVolltext
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Leitsatz§
Eine prozessbeendende Erklärung (hier: Berufungsrücknahme) kann in der Regel nicht mit der Begründung widerrufen werden, Ursache für die Erklärung sei ein fehlerhafter gerichtlicher Hinweis zur materiellen Rechtslage gewesen.
Verfahrensgang
vorgehend SG Wiesbaden, S 4 R 184/14