Rechtsprechung / LG Wiesbaden / 2014

LG Wiesbaden Beschluss vom 05.05.2014 – 1 S 38/13

ECLI:DE:LGWIESB:2014:0505.1S38.13.0A

ZivilrechtHessenVolltext

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Verfahrensgang

vorgehend AG Wiesbaden, 15. Oktober 2013, 91 C 2145/13 (84), Urteil

vorgehend LG Wiesbaden, 26. Februar 2014, 1 S 38/13, Beschluss

Tenor§

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 15.10.2013 –Geschäftsnummer 91 C 2145/13 (84)- wird durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 15.10.2013 –Geschäftsnummer 91 C 2145/13 (84)- ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wiesbaden/2014-05-05/1-s-38-13#rd_1

Das Berufungsgericht ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Hinsichtlich der Begründung wird zunächst Bezug genommen auf den Hinweisbeschluss der Kammer vom 26.2.2014 (Bl. 101 – 103 d.A.).

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wiesbaden/2014-05-05/1-s-38-13#rd_2

Auch das Vorbringen des Klägers mit Schriftsatz vom 9.4.2014 gibt keinen Anlass für eine andere Beurteilung. Vielmehr ergibt sich aus dem Schriftsatz, dass der Kläger tatsächlich allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet hat. Im letzten Absatz auf Seite 2 des Schriftsatzes wird vorgetragen, dass der Kläger nicht gewußt habe, wie er eine solche „Spaßbieterklausel“ formulieren solle, weshalb er sich dann anderweitige e-bay-Annoncen bezüglich des Verkaufs von Fahrzeugen angesehen und diese als „Muster“ für die eigene Annonce verwendet habe. Gerade dieser Vortrag belegt die zutreffende Auffassung der Kammer, dass der Kläger mit der Spaßbieterklausel eine allgemeine Geschäftsbedingung verwendet hat. Denn wenn eine Vertragspartei von einem Dritten für eine mehrfache Verwendung formulierten Bedingungen benutzt, ist es nicht erforderlich, dass die Partei selbst eine mehrfache Verwendung plant (vgl. BGH NJW 2010, 1131 ; BAG NJW 2010 550). Daher ist es unerheblich, ob der Kläger diese Klausel nur einmal verwenden wollte, wogegen schon spricht, dass der Kläger selbst mit dieser Annonce zum Ausdruck gebracht hat, dass er diese mehrfach verwenden will. Dies hatte die Kammer in ihrem Hinweisbeschluss schon dargelegt. Entgegen der Auffassung des Klägers ist es auch gleichgültig, ob die Verwendung im geschäftlichen oder nicht geschäftlichen Bereich erfolgt (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB 73. Auflage, § 305 Rdnr. 9).

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

4

Nach § 708 Nr. 10 war auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist.