Rechtsprechung / LG Ulm / 2021

LG Ulm Beschluss vom 12.01.2021 – 3 O 67/20

ZivilrechtBaden-WürttembergVolltext

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Tenor§

Die von dem Kläger an die Beklagte gem. § 104 ZPO nach dem Beschluss des Landgerichts Ulm vom 15.12.2020 zu erstattenden Kosten werden auf

612,80 €

(in Worten: sechshundertzwölf 80/100 Euro)

nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit 12.01.2021 festgesetzt.

Gründe§

Randnummer1

Festgesetzt werden lediglich eine 1,3 Verfahrensgebühr in Höhe von 592,80 €, sowie die Auslagenpauschale mit 20,00 €.

Randnummer2

Terminsgebühr und Einigungsgebühr werden abgesetzt, da im Verfahren vor dem Landgericht weder ein Termin stattgefunden hat, noch ein Vergleich geschlossen worden ist.

Randnummer3

Die Rücknahme der Klage ist Folge der im Vergleich vor dem Amtsgericht übernommenen Verpflichtung hierzu.

Randnummer4

Der Tatsache, dass im Verfahren vor dem Amtsgericht Ulm das landgerichtliche Verfahren mit erledigt worden ist, wird insoweit Rechnung getragen, als ein Vergleichsmehrwert bestimmt worden ist, was zu einer erhöhten Verfahrens- und Terminsgebühr und einer 1,5 Einigungsgebühr hieraus im amtsgerichtlichen Verfahren führt.