Rechtsprechung / LG Trier / 2024

LG Trier Beschluss vom 03.01.2024 – 4 OH 3/22

ZivilrechtRheinland-PfalzVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

1. Die Herausgabe der Ablichtung der Behandlungsunterlagen, einschließlich etwaiger Bildgebung, der Antragstellerin Frau R. M…-C… durch das …-Krankenhaus … wird angeordnet.

2. Dem …-Krankenhaus … wird eine Frist von 2 Wochen zur Übersendung der Unterlagen gesetzt. Datenträger oder Bildmaterial das nicht kopiert werden kann ist im Original zur Geschäftsstelle zu übersenden und verbleibt für die Dauer des Rechtsstreits dort.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-trier/2024-01-03/4-oh-3-22#rd_1

Die hier maßgebliche Behandlung fand ab dem 27.11.2021 statt. Die Schweigepflichtentbindungserklärung der Patientin ist diesem Beschluss in Ablichtung beigefügt.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-trier/2024-01-03/4-oh-3-22#rd_2

Die Antragstellerin hat gegen das …-Krankenhaus … einen Anspruch auf Herausgabe der Patientenunterlagen nach § 630g BGB. Die Unterlagen werden in einem hiesigen Rechtsstreit gegen einen Dritten zur Sachverhaltsaufklärung benötigt. Das Krankenhaus hat auf eine formlose Aufforderung nicht reagiert.

3

Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 390 ZPO auch Ordnungsmittel verhängt werden können.

4

Etwaige Kosten werden erstattet.