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# Landgericht Trier, Beschluss vom 03.01.2024 – 4 OH 3/22

## Tenor

1. Die Herausgabe der Ablichtung der Behandlungsunterlagen, einschließlich etwaiger Bildgebung, der Antragstellerin Frau R. M…-C… durch das …-Krankenhaus … wird angeordnet.

2. Dem …-Krankenhaus … wird eine Frist von 2 Wochen zur Übersendung der Unterlagen gesetzt. Datenträger oder Bildmaterial das nicht kopiert werden kann ist im Original zur Geschäftsstelle zu übersenden und verbleibt für die Dauer des Rechtsstreits dort.

## Gründe

**Rn. 1**

Die hier maßgebliche Behandlung fand ab dem 27.11.2021 statt. Die Schweigepflichtentbindungserklärung der Patientin ist diesem Beschluss in Ablichtung beigefügt.

**Rn. 2**

Die Antragstellerin hat gegen das …-Krankenhaus … einen Anspruch auf Herausgabe der Patientenunterlagen nach § 630g BGB. Die Unterlagen werden in einem hiesigen Rechtsstreit gegen einen Dritten zur Sachverhaltsaufklärung benötigt. Das Krankenhaus hat auf eine formlose Aufforderung nicht reagiert.

**Rn. 3**

Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 390 ZPO auch Ordnungsmittel verhängt werden können.

**Rn. 4**

Etwaige Kosten werden erstattet.

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Zitiervorschlag: Landgericht Trier, Beschluss vom 03.01.2024 – 4 OH 3/22

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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