Rechtsprechung / LG Siegen / 2003

LG Siegen Urteil vom 07.08.2003 – 7 O 100/03

ECLI:DE:LGSI:2003:0807.7O100.03.00

Gewerblicher RechtsschutzNordrhein-WestfalenGewerblicher Rechtsschutz Nordrhein-WestfalenFachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz findenVolltext

Zitiert 2 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

I. Der Verfügungsbeklagten wird untersagt, wie in den Anlagen

A, B, C, E, wiedergegeben, mit Werbespots zu werben, in

denen es heißt:

1. „ für jeden Kasten G fließt eine Spende in die

Regenwald-Stiftung des X3, um einen Quadratmeter

Regenwald in Afrika nachhaltig zu schützen!“ (Anlage A)

2. „ Für jeden verkauften Kasten G fließt ja eine

Spende in die Regenwald-Stiftung des X3, um einen

Quadratmeter Regenwald nachhaltig zu schützen! Wie

viele Quadratmeter wir schon erreicht haben, zeigt Ihnen

unser neuer Spendenstand!“ (Anlage B)

3. „ Denn mit jedem verkauften Kasten G Pils,

alkoholfrei oder Radler, fließt eine Spende in die

Regenwald-Stiftung des X3, um einen Quadratmeter

Regenwald in Afrika nachhaltig zu schützen!“ (Anlage C)

II. Der Verfügungsbeklagten wird weiterhin untersagt, in Flyern

und sonstigen Werbeanzeigen mit der Aussage zu werben:

„ 1 Kasten = 1 m² (Anlage E)

III. Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

IV. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot Ziffer I.

und II. wird der Verfügungsbeklagten ein Ordnungsgeld bis zu

250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ord-

nungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern

der Verfügungsbeklagten, angedroht.

V. Die Kosten des Verfahrens tragen die Parteien je zur Hälfte.

VI. Soweit der Antrag zurückgewiesen worden ist, ist das Urteil

vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin darf die

Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %

des zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht die

Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in

gleicher Höhe leistet.

Tatbestand§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_2

Zu den satzungsmäßigen Aufgaben der Verfügungsklägerin gehört es, die

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_3

Interessen ihrer Mitglieder durch die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_4

zu fördern. Zu ihren Mitgliedern gehören alle Industrie- und Handelskammern,

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_5

denen alle deutschen Brauereien als Mitglieder angehören.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_6

Die Verfügungsbeklagte ist eine bundesweit bekannte und tätige Brauerei.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_7

In der Zeit von Ende April 2002 bis Ende Juli 2002 warb die Verfügungsbe-

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_8

klagte für den Verkauf des von ihr hergestellten "G" Bieres mit ei-

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_9

nem sogenannten "G Regenwald-Projekt". Die Werbeaktion war

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_10

Gegenstand des einstweiligen Verfügungsverfahrens 7 O 75/02 LG T.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_11

Mit Urteil vom 25.06.2002 hat die Kammer die Werbung der Verfügungsbe-

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_12

klagten untersagt. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung der Verfü-

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_13

gungsbeklagten ist durch Urteil des OLG I vom 12.11.2002

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_14

(4 U 109/02) zurückgewiesen worden.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_15

Seit 01.05.2003 führt die Verfügungsbeklagte bis 31.07.2003 eine erneute

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_16

Werbekampagne mit ihrem "Regenwald-Projekt" durch.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_17

Unter Beteiligung des Fernsehjournalisten X4 und der früheren

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_18

Tennisspielerin X5 wurden am 27.04.2003 und 19.05.2003 über den

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_19

Fernsehsender Z Werbespots folgenden Inhalts ausgestrahlt:

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_20

"Das G Regenwald-Projekt geht weiter und immer mehr sind dabei!

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_21

Mit Ihrer Unterstützung schützen wir vom X3 den Regenwald vor Holz-

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_22

Einschlag und Wilderei! Denn für jeden verkauften Kasten G ....

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_23

fließt eine Spende in die Regenwald-Stiftung des X3, um einen Quadrat-

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_24

meter Regenwald in Afrika nachhaltig zu schützen!...Handeln und genießen!"

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_25

"Die Spenden aus dem G Regenwald-Projekt helfen dem X3 die-

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_26

sen unersetzbaren Lebensraum für unsere Kinder zu bewahren! Jeder einzel-

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_27

ne Quadratmeter zählt....Für jeden verkauften Kasten G fließt...eine

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_28

Spende in die Regenwald-Stifung des X3, um einen Quadratmeter S-

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_29

X2 nachhaltig zu schützen. Wie viel Quadratmeter wir schon erreicht haben,

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_30

zeigt Ihnen unser neuer Spendenstand!"

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_31

Am 09.07.2003 und 13.07.2003 wurden mit X4 über Z Texte

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_32

mit folgendem Inhalt gesendet:

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_33

"Das G Regenwald-Projekt...die Flachland-Gorillas des afrikani-

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_34

schen Regenwaldes!...der Lebensraum dieser seltenen Tiere ist bedroht! Sie

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_35

können helfen! Denn mit jedem verkauften Kasten G Pils, alkohol-

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_36

frei oder Radler, fließt eine Spende in die Regenwald-Stiftung des X3, um

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_37

einen Quadratmeter Regenwald in Afrika nachhaltig zu schützen...ein Fortbe-

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_38

stand der so scheuen Flachland-Gorillas ist nur in einem geschützten S-

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_39

X2 möglich!...jeder Quadratmeter Lebensraum, den wir mit dem G

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_40

Regenwald-Projekt unter den Schutz des X3 stellen können,

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_41

hilft!...genießen Sie ihr G!"

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_42

"Das G Regenwald-Projekt. Klar helfen Sie gerne! Aber Sie wollen

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_43

auch sicher sein, dass ihre Hilfe sinnvoll ist und ankommt! Beim G

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_44

Regenwald-Projekt, da ist das so! Dafür sorgt der X3 mit seinen Helfern vor

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_45

Ort...zum Beispiel beim Aufbau einer ökologischen Forstwirtschaft!....Die Un-

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_46

terstützung der ökologischen Forstwirtschaft durch den X3 stoppt diesen

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_48

Die Verfügungsbeklagte wirbt für ihr Projekt außerdem mit einem Faltblatt,

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_49

das in den Verkaufsstellen neben den Bierkästen ausgelegt ist. Auf dem

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_50

Deckblatt heißt es:

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_51

"G Regenwald-Projekt: "Handeln und genießen! 1 Kasten = 1 m²

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_52

Mit jedem verkauften Kasten G fließt eine Spende in die S-

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_53

X2-Stiftung des X3. Diese sorgt für den Schutz vor Wilderei und Holzein-

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_54

schlag, die Ausbildung und Ausrüstung von Park-Rangern sowie den Aufbau

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_55

von ökologischer Forstwirtschaft."

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_56

In einem von Fa. H für die Zeit vom 07.07.2003 bis 12.07.2003 heraus-

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_57

gegebenen Projekt wird mit Zustimmung der Verfügungsbeklagten die Wer-

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_58

bung für das "G Regenwald-Projekt" mit einem Gewinnspiel ver-

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_59

knüpft, auf das mit folgendem Text hingewiesen wird:

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_60

"G Regenwald-Projekt: "Handeln und genießen! Gewinnen Sie bei

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_61

uns! Eine Woche Fuerteventura für zwei Personen im 4-Sterne LTI Hotel mit

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_62

Flug, Übernachtung und Halbpension."

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_63

Die Verfügungsklägerin vertritt die Auffassung:

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_64

Auch die diesjährige Werbeaktion der Verfügungsbeklagten sei wettbewerbs-

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_65

widrig gemäß §§ 1, 3 UWG. Aufgrund ihrer gefühlbetonten Werbung übe die

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_66

Verfügungsbeklagte psychischen Kaufzwang aus, insbesondere mit dem Hin-

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_67

halt der Flyer, die neben den Bierkästen ausgelegt seien. Vor allem jedoch

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_68

sei die Werbung intransparent täuschend. Es werde lediglich in sehr allge-

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_69

meiner Form der Effekt des Sponsoring dargestellt. Der Käufer eines Kastens

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_70

G erkenne nicht, in welchem Umfang sein Einsatz in Form des

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_71

Kaufpreises in das Projekt einfließe. Der Kunde erwarte Aufklärung darüber,

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_72

welcher Anteil des Kaufpreises letztlich beim zu fördernden Projekt ankomme.

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_73

Dies gelte umso mehr, wenn für ein solches Projekt mit einer kostspieligen

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_74

und aufwendigen Kampagne geworben werde. Schließlich werde der Käufer

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_75

auch nicht hinreichend über die objektive Effizienz seines Einsatzes im Ver-

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_76

hältnis zum angestrebten Ziel informiert. Die geplante Rettung von 25 Qua-

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_77

dratkilometer Regenwald sei im Vergleich zu jährlich gerodeten 200.000 Qua-

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_78

dratkilometern mehr als bescheiden.

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_79

Die Verfügungsklägerin behauptet:

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_80

Sie habe von den am 27.04.2003 und 19.05.2003 gesendeten Werbespots

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_81

erstmals durch die per E-Mail am 12.06.2003 übersandten Storyboards

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_82

Kenntnis erhalten. Auch der Inhalt des Faltblatts und der Werbeprospekt der

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_83

Fa. H seien erst Mitte Juni 2003 bekannt geworden.

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_84

Die Verfügungsklägerin beantragt:

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_85

Der Verfügungsbeklagten zu untersagen, wie in den Antragsanlagen A - D

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_86

und X + Y zu dieser Antragsschrift wiedergegeben, mit Werbespots zu

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_87

werben, in denen es heißt:

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_88

1. "Das G Regenwald-Projekt geht mit Ihrer Unterstützung

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_89

weiter. Mit Ihrer Unterstützung schützen wir vom X3 den Regenwald

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_90

gegen Holzeinschlag und Wilderei; denn für jeden Kasten G

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_91

....fließt eine Spende in die Regenwald-Stiftung des X3, um einen

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_92

Quadratmeter Regenwald in Afrika nachhaltig zu schützen!...Handeln

95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_95

2. "Die Spenden aus dem G Regenwald-Projekt helfen dem

96Permalink zu Rn. 96recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_96

X3, diesen unersetzbaren Lebensraum für unsere Kinder zu bewah-

97Permalink zu Rn. 97recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_97

ren! Jeder einzelne Quadratmeter zählt...für jeden Kasten G

98Permalink zu Rn. 98recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_98

fließt...eine Spende in die Regenwaldstiftung des X3, um einen

99Permalink zu Rn. 99recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_99

Quadratmeter Regenwald nachhaltig zu schützen. Wie viel Quadrat-

100Permalink zu Rn. 100recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_100

meter wir schon erreicht haben, zeigt Ihnen unser neuer Spenden-

103Permalink zu Rn. 103recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_103

3. "Das G Regenwald-Projekt...der Lebensraum der Flachland-

104Permalink zu Rn. 104recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_104

Gorillas ist bedroht! Sie können helfen! Denn mit jedem verkauften

105Permalink zu Rn. 105recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_105

Kasten G...fließt eine Spende in die Regenwald-Stiftung des

106Permalink zu Rn. 106recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_106

X3, um einen Quadratmeter Regenwald in Afrika nachhaltig zu

107Permalink zu Rn. 107recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_107

schützen...ein Fortbestand der so scheuen Flachland-Gorillas ist nur

108Permalink zu Rn. 108recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_108

in einem geschützten Regenwald möglich!...Jeder Quadratmeter Le-

109Permalink zu Rn. 109recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_109

bensraum, den wir mit dem G Regenwald-Projekt unter den

110Permalink zu Rn. 110recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_110

Schutz des X3 stellen können, hilft!...Genießen Sie Ihr G!"

112Permalink zu Rn. 112recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_112

4. "Das G Regenwald-Projekt. Klar helfen Sie gerne! Aber Sie

113Permalink zu Rn. 113recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_113

wollen auch sicher sein, dass ihre Hilfe sinnvoll ist und ankommt. Beim

114Permalink zu Rn. 114recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_114

G Regenwald-Projekt, da ist das so! Dafür sorgt der X3

115Permalink zu Rn. 115recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_115

mit seinen Helfern vor Ort...z. B. beim Aufbau einer ökologischen G-

116Permalink zu Rn. 116recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_116

wirtschaft!...Die Unterstützung der ökologischen Forstwirtschaft durch

117Permalink zu Rn. 117recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_117

den X3 stoppt diesen Raub-Bau."

118Permalink zu Rn. 118recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_118

Der Verfügungsbeklagten weiterhin zu untersagen, in Flyern und

119Permalink zu Rn. 119recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_119

sonstigen Werbeannoncen mit den Aussagen zu werben:

120Permalink zu Rn. 120recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_120

"G Regenwald-Projekt: "Handeln und genießen Sie!

122Permalink zu Rn. 122recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_122

Mit jedem verkauften Kasten G fließt eine Spende in die

123Permalink zu Rn. 123recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_123

Regenwaldstiftung des X3. Diese sorgt für den Schutz vor Wilderei

124Permalink zu Rn. 124recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_124

und Holzeinschlag, die Ausbildung und Ausrüstung von Park-Rangern

125Permalink zu Rn. 125recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_125

sowie den Aufbau von ökologischer Forstwirtschaft."

126Permalink zu Rn. 126recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_126

wie mit dem Deckblatt des Flyers gemäß Antragsanlage E geschehen.

128Permalink zu Rn. 128recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_128

"G Regenwald-Projekt: "Handeln und genießen! Gewinnen

129Permalink zu Rn. 129recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_129

Sie bei uns! Eine Woche Fuerteventura für zwei Personen im 4-Sterne

130Permalink zu Rn. 130recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_130

LTI Hotel mit Flug, Übernachtung und Halbpension."

131Permalink zu Rn. 131recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_131

wie auf Blatt 9 des Prospektes H-Kurier 28/2003 – gültig vom

132Permalink zu Rn. 132recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_132

07.07. – 12.07.2003 – gemäß Anlage F geschehen.

133Permalink zu Rn. 133recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_133

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

134Permalink zu Rn. 134recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_134

die Anträge zurückzuweisen.

135Permalink zu Rn. 135recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_135

Sie ist der Ansicht:

136Permalink zu Rn. 136recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_136

Es fehle bereits ein Verfügungsgrund. Die Verfügungsklägerin habe durch ihr

137Permalink zu Rn. 137recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_137

Verhalten die Dringlichkeitsvermutung gemäß § 25 UWG widerlegt. Es sei da-

138Permalink zu Rn. 138recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_138

von auszugehen, dass die Verfügungsklägerin die Fernsehwerbespots vom

139Permalink zu Rn. 139recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_139

27.04.2003 und 19.05.2003 zu diesem Zeitpunkt wahrgenommen habe. Bei

140Permalink zu Rn. 140recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_140

Einreichung der Antragsschrift am 30.06.2003 sei die für die Dringlichkeits-

141Permalink zu Rn. 141recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_141

vermutung maßgebliche Monatsfrist ab Kenntnis des Wettbewerbsverstoßes

142Permalink zu Rn. 142recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_142

bereits abgelaufen gewesen.

143Permalink zu Rn. 143recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_143

Außerdem stimme der Verfügungsantrag I 1 nicht mit dem Wortlaut des ge-

144Permalink zu Rn. 144recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_144

sendeten Werbespots überein.

145Permalink zu Rn. 145recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_145

Im Übrigen verstoße die Werbung nicht gegen Grundsätze des Transparenz-

146Permalink zu Rn. 146recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_146

gebotes, wie sie im Urteil des OLG I vom 12.11.2002 entwickelt worden

147Permalink zu Rn. 147recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_147

seien. In den TV-Werbespots und in dem Flyer werde die "Sponsoring-

148Permalink zu Rn. 148recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_148

Leistung" so exakt umrissen, dass der Kunde genau wisse, was er letztlich

149Permalink zu Rn. 149recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_149

neben dem Kasten Bier für sein Geld erhalte. Ihm werde deutlich vor Augen

150Permalink zu Rn. 150recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_150

geführt, dass nicht sie – die Verfügungsbeklagte – sondern die Regenwald-

151Permalink zu Rn. 151recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_151

stiftung des X3 für den Regenwald sorge und dass zur Ermöglichung dieser

152Permalink zu Rn. 152recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_152

Arbeit von jedem verkauften Kasten G Bier eine Spende an die Re-

153Permalink zu Rn. 153recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_153

gegenwaldstiftung abgeführt werde. Damit würden dem Verbraucher alle not-

154Permalink zu Rn. 154recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_154

wendigen Fakten für seine Meinungsbildung über den "Wert der Spende"

155Permalink zu Rn. 155recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_155

geliefert. Darüber hinaus werde auch über die Arbeit der Regenwald-Stiftung

156Permalink zu Rn. 156recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_156

des X3 im Einzelnen informiert, so dass sich der Verbraucher ein fundier-

157Permalink zu Rn. 157recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_157

tes Bild davon machen könne, wofür "seine Spende" verwendet werde. Er

158Permalink zu Rn. 158recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_158

könne aufgrund der Informationen selbst für sich prüfen, ob ihm ein solcher

159Permalink zu Rn. 159recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_159

Schutz "nachhaltig" genug erscheine und deshalb seiner Unterstützung wür-

161Permalink zu Rn. 161recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_161

Schließlich habe die Verfügungsklägerin nicht dargelegt, in welcher Weise

162Permalink zu Rn. 162recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_162

durch die Werbemaßnahme der Leistungswettbewerb in nicht mehr hinnehm-

163Permalink zu Rn. 163recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_163

barer Weise beeinträchtigt werde.

164Permalink zu Rn. 164recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_164

Die Akte 7 O 75/02 LG T ist zu Informationszwecken beigezogen worden

165Permalink zu Rn. 165recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_165

und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe§

167Permalink zu Rn. 167recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_167

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und teilweise

169Permalink zu Rn. 169recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_169

Die Verfügungsklägerin ist gemäß § 13 Abs. 2 Ziffer 2 UWG klagebefugt. Sie

170Permalink zu Rn. 170recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_170

ist ein rechtsfähiger Verband, dem jedenfalls über die ihr zugehörigen Indu-

171Permalink zu Rn. 171recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_171

strie- und Handelskammern die deutschen Brauereien als Mitglieder angehö-

172Permalink zu Rn. 172recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_172

ren, die zur Verfügungsbeklagten im Wettbewerb stehen.

173Permalink zu Rn. 173recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_173

Die Ansprüche der Verfügungsklägerin betreffen auch eine Handlung der

174Permalink zu Rn. 174recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_174

Verfügungsbeklagten, die geeignet ist, den Wettbewerb auf dem maßgebli-

175Permalink zu Rn. 175recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_175

chen Markt wesentlich zu beeinträchtigen, was später noch begründet wird.

176Permalink zu Rn. 176recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_176

Die Klagebefugnis wird von der Verfügungsbeklagten auch nicht bezweifelt.

177Permalink zu Rn. 177recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_177

Die Dringlichkeitsvermutung des § 25 UWG ist nicht widerlegt, auch nicht hin-

178Permalink zu Rn. 178recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_178

sichtlich der über Z ausgestrahlten Werbespots vom 27.04.2003 und

179Permalink zu Rn. 179recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_179

19.05.2003. Die Verfügungsklägerin hat unwidersprochen dargelegt, dass sie

180Permalink zu Rn. 180recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_180

erst nach Zugang der ihr per E-Mail am 12.06.2003 übersandten Storyboards

181Permalink zu Rn. 181recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_181

vom Inhalt der Fernsehwerbung Kenntnis erlangt hat. Auf diese Kenntnisnah-

182Permalink zu Rn. 182recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_182

me ist abzustellen. Eine Verpflichtung zur Marktbeobachtung besteht nicht,

183Permalink zu Rn. 183recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_183

auch wenn damit zu rechnen ist, dass ein verbotenes wettbewerbswidriges

184Permalink zu Rn. 184recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_184

Verhalten wiederholt wird (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, § 25

185Permalink zu Rn. 185recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_185

UWG, Randnr. 12). Da die Verfügungsklägerin binnen einen Monats ab

186Permalink zu Rn. 186recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_186

Kenntnisnahme vom Wettbewerbsverstoß den Verfügungsantrag bei Gericht

187Permalink zu Rn. 187recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_187

eingereicht hat, ist die zur Wahrung der Dinglichkeitsvermutung maßgebliche

189Permalink zu Rn. 189recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_189

Der Unterlassungsantrag ist in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Um-

190Permalink zu Rn. 190recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_190

fang gemäß § 1 UWG begründet.

191Permalink zu Rn. 191recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_191

Zwar geht auch das Gericht davon aus, dass eine Wettbewerbswidrigkeit

192Permalink zu Rn. 192recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_192

nicht aus den zu § 1 UWG entwickelten Fallgruppen des psychischen Kauf-

193Permalink zu Rn. 193recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_193

zwangs und der gefühlsbetonten Werbung abgeleitet werden kann. Es folgt

194Permalink zu Rn. 194recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_194

insoweit der Argumentation des OLG I in seinem Urteil vom 12.11.2002

195Permalink zu Rn. 195recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_195

in der Sache 4 U 109/02 (LG T 7 O 75/02). Sowohl die Fernseh- als

196Permalink zu Rn. 196recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_196

auch die Prospektwerbung erreichen den Käufer in einer Situation, in der sich

197Permalink zu Rn. 197recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_197

kein Kaufzwang bilden kann. Die Verknüpfung eines sozialen Anliegens mit

198Permalink zu Rn. 198recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_198

der Werbung für eine Ware ist im M der Rechtssprechung des Bundes-

199Permalink zu Rn. 199recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_199

verfassungsgerichts nur dann wettbewerbswidrig, wenn im Einzelfall konkret

200Permalink zu Rn. 200recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_200

eine Verfälschung des Leistungswettbewerbs festzustellen ist, insbesondere

201Permalink zu Rn. 201recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_201

dadurch, dass der Kunde aufgrund der Intensität der Werbung von Konku-

202Permalink zu Rn. 202recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_202

renzangeboten abgelenkt wird. Eine derartige Beeinträchtigung des Lei-

203Permalink zu Rn. 203recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_203

stungswettbewerbs ist von der Verfügungsklägerin nicht dargelegt und auch

205Permalink zu Rn. 205recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_205

Der Unterlassungsanspruch ist jedoch deshalb begründet, weil auch die

206Permalink zu Rn. 206recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_206

diesjährige Werbekampagne der Verfügungsbeklagten nicht transparent ge-

207Permalink zu Rn. 207recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_207

nug ist und der Verbraucher Gefahr läuft, enttäuscht zu werden.

208Permalink zu Rn. 208recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_208

Das OLG I hat im Urteil vom 12.11.2002 im Anschluss an die Entschei-

209Permalink zu Rn. 209recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_209

dungen des BGH (WRP 2002, 1256 – Koppelungsangebot I und WRP 2002,

210Permalink zu Rn. 210recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_210

1259 – Koppelungsangebot II) aus § 1 UWG ein Transparenzgebot abgeleitet

211Permalink zu Rn. 211recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_211

des Inhalts, dass durch die Koppelung zweier Leistungen die Transparenz

212Permalink zu Rn. 212recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_212

eines Angebotes nicht verloren gehen darf. Im Rahmen einer Missbrauchs-

213Permalink zu Rn. 213recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_213

kontrolle ist zu beurteilen, ob durch die Verbindung zweier Leistungen der

214Permalink zu Rn. 214recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_214

Wert der Gesamtleistung für den Käufer undurchsichtig wird. Dieser allgemei-

215Permalink zu Rn. 215recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_215

ne wettbewerbsrechtliche Gesichtspunkt ist nicht auf die Fälle der Koppelung

216Permalink zu Rn. 216recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_216

verschiedener X beschränkt, sondern kann auch gegeben sein, wenn

217Permalink zu Rn. 217recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_217

eine Ware mit einer sonstigen Vergünstigung gekoppelt ist oder – wie hier –

218Permalink zu Rn. 218recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_218

mit einer Unterstützung Dritter.

219Permalink zu Rn. 219recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_219

Daraus folgt für die Koppelung einer Ware mit einer Sponsoring-Leistung,

220Permalink zu Rn. 220recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_220

dass letztere genau umrissen.werden muss, damit der Kunde weiß, was er

221Permalink zu Rn. 221recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_221

letztlich neben der Ware für sein Geld erhält. Aus diesem Grund wird volle

222Permalink zu Rn. 222recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_222

Transparenz nur dann erreicht, wenn gesagt wird, welcher Betrag vom Entgelt

223Permalink zu Rn. 223recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_223

Für die gekoppelte Ware für den guten Zweck abgeführt wird, und zugleich, in

224Permalink zu Rn. 224recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_224

welcher Weise der so zusammengekommene Betrag für diesen guten Zweck

225Permalink zu Rn. 225recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_225

verwandt wird. Erst aufgrund einer solchen Aufklärung kann sich der Kunde

226Permalink zu Rn. 226recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_226

entscheiden, ob er die Ware erwerben will.

227Permalink zu Rn. 227recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_227

Diesen Grundsätzen, denen auch die Kammer folgt, steht nicht die Entschei-

228Permalink zu Rn. 228recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_228

dung des BGH vom 27.02.2003 (NJW 2003 1671 – Gesamtpreisangebot) ent-

229Permalink zu Rn. 229recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_229

gegen. Zwar ist demnach ein Koppelungsangebot nicht schon deshalb wett-

230Permalink zu Rn. 230recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_230

bewerbswidrig, weil es den Preisvergleich erschwere. § 1 UWG habe nicht

231Permalink zu Rn. 231recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_231

den Zweck, den Gewerbetreibenden anzuhalten, in der Werbung die Ele-

232Permalink zu Rn. 232recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_232

mente seiner Preisbemessung nachvollziehbar darzustellen, um Preisverglei-

233Permalink zu Rn. 233recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_233

che zu erleichtern. Es sei Sache des Verbrauchers, Preisvergleiche anzu-

234Permalink zu Rn. 234recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_234

stellen und sich Gedanken über die Preiswürdigkeit des Angebots zu machen.

235Permalink zu Rn. 235recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_235

Die hier angesprochenen Koppelungsangebote sind jedoch mit der Koppelung

236Permalink zu Rn. 236recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_236

einer Ware mit einer Sponsoring-Leistung nicht vergleichbar. Über den Wert

237Permalink zu Rn. 237recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_237

von X mag ein Käufer Vergleichspreise in Erfahrung bringen, dies kann

238Permalink zu Rn. 238recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_238

er jedoch kaum hinsichtlich einer versprochenen Sponsoring-Leistung, bei der

239Permalink zu Rn. 239recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_239

er ausschließlich auf Informationen des Werbenden angewiesen ist.

240Permalink zu Rn. 240recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_240

Auch die diesjährige Werbekampagne der Verfügungsbeklagten gibt dem

241Permalink zu Rn. 241recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_241

Kunden keine nötige Klarheit darüber, was er mit dem Kauf eines Kastens

242Permalink zu Rn. 242recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_242

Bier für die Erhaltung des Regenwaldes tatsächlich tut.

243Permalink zu Rn. 243recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_243

Zwar wird im Unterschied zur Werbung des Jahres 2002 nunmehr sowohl in

244Permalink zu Rn. 244recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_244

den Fernsehspots als auch im Flyer deutlich gemacht, dass bei jedem ver-

245Permalink zu Rn. 245recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_245

kauften Kasten G eine Spende in die Regenwald-Stiftung des X3

246Permalink zu Rn. 246recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_246

fließe. Zugleich wird jedoch wiederum eine unmittelbare Verknüpfung zwi-

247Permalink zu Rn. 247recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_247

schen dem gekauften Kasten Bier und dem Schutz eines Quadratmeter Re-

248Permalink zu Rn. 248recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_248

genwaldes hergestellt, indem gesagt wird: "Für jeden Kasten G

249Permalink zu Rn. 249recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_249

fließt eine Spende in die Regenwaldstiftung des X3, um einen Quadratme-

250Permalink zu Rn. 250recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_250

ter Regenwald nachhaltig zu schützen." Im Flyer heißt es: "1 Kasten = 1 m²".

251Permalink zu Rn. 251recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_251

Wie bei der letztjährigen Werbung bleibt auch hier für den Kunden im dun-

252Permalink zu Rn. 252recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_252

keln, in welcher Weise er dieses Bild vom quadratmeterweisen Schutz des

253Permalink zu Rn. 253recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_253

Regenwaldes deuten soll. Einerseits ist zwar von einer Spende pro Kasten

254Permalink zu Rn. 254recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_254

Bier für die Regenwald-Stiftung die Rede, damit der X3 bestimmte Umwelt-

255Permalink zu Rn. 255recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_255

schutzmaßnahmen durchführen kann. Die Werbeaussage geht jedoch ande-

256Permalink zu Rn. 256recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_256

rerseits darüber hinaus, indem sie beim Kunden den Eindruck erweckt, mit

257Permalink zu Rn. 257recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_257

dieser Spende von jedem verkauften Kasten Bier sei der Schutz eines Qua-

258Permalink zu Rn. 258recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_258

dratmeter Regenwaldes verbunden. Dadurch entsteht die Vorstellung einer

259Permalink zu Rn. 259recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_259

besonders effektiven Hilfeleistung in dem Sinne, dass mit jedem Kauf eines

260Permalink zu Rn. 260recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_260

Kasten Bier jeweils der Schutz eines Quadratmeter Regenwaldes gesichert

261Permalink zu Rn. 261recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_261

sei. Wie die Verfügungsbeklagte den auch in ihrer diesjährigen Werbung ver-

262Permalink zu Rn. 262recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_262

sprochenen quadratmeterweisen Schutz des Regenwaldes gewährleisten will,

263Permalink zu Rn. 263recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_263

bleibt für den Kunden Spekulation. Die Verfügungsbeklagte verspricht eine

264Permalink zu Rn. 264recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_264

zielgerichtete konkrete Verwendung der einzelnen Spende, ohne dieses Ver-

265Permalink zu Rn. 265recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_265

sprechen tatsächlich einzulösen.

266Permalink zu Rn. 266recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_266

Die gestellten Unterlassungsanträge konnten allerdings nur teilweise Erfolg

267Permalink zu Rn. 267recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_267

haben. Die Verfügungsklägerin begehrt nicht die Untersagung des gesamten

268Permalink zu Rn. 268recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_268

Inhalts der Werbespots und des Flyers, sondern nur einzelner Aussagen, die

269Permalink zu Rn. 269recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_269

sie für wettbewerbswidrig hält. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die Spon-

270Permalink zu Rn. 270recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_270

soring-Werbung der Verfügungsbeklagten nicht an sich unzulässig ist. Aus

271Permalink zu Rn. 271recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_271

diesem Grund sind alle Aussagen unbedenklich, die lediglich allgemein für

272Permalink zu Rn. 272recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_272

das Regenwald-Projekt werben und über die Aktivitäten der Regenwald-

273Permalink zu Rn. 273recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_273

Stiftung des X3 informieren. Die Verfügungsklägerin hat nicht dargelegt,

274Permalink zu Rn. 274recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_274

dass über die mitgeteilten Aktivitäten täuschende Angaben gemacht werden.

275Permalink zu Rn. 275recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_275

Wettbewerbswidrig wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot sind nur

276Permalink zu Rn. 276recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_276

die Aussagen, welche eine Verknüpfung zwischen dem Kauf eines Kastens

277Permalink zu Rn. 277recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_277

Bier und dem Schutz eines Quadratmeters Regenwald herstellen.

278Permalink zu Rn. 278recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_278

Unbedenklich ist deshalb auch die Unterstützung, welche die Verfügungsbe-

279Permalink zu Rn. 279recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_279

klagte dem ausgelobten Gewinnspiel der Fa. H gewährt. In der bean-

280Permalink zu Rn. 280recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_280

standeten Anzeige befindet sich kein Hinweis auf die unzulässige Verknüp-

281Permalink zu Rn. 281recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_281

fung zwischen dem Kauf eines Kastens Bier und dem quadratmeterweisen

282Permalink zu Rn. 282recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_282

Schutz des Regenwalds.

283Permalink zu Rn. 283recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_283

Da die Inhalte der Werbespots in den Anlagen A – D wiedergegeben sind, war

284Permalink zu Rn. 284recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_284

es nicht erforderlich, die inhaltsgleichen Angaben in den überreichten Vide-

285Permalink zu Rn. 285recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_285

obändern Anlagen X und Y zusätzlich zu untersagen.

286Permalink zu Rn. 286recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_286

Die unzulässige Werbung der Verfügungsbeklagten ist geeignet, den Wettbe-

287Permalink zu Rn. 287recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_287

werb wesentlich zu beeinträchtigen. Sie ist alleine schon aufgrund ihres Um-

288Permalink zu Rn. 288recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_288

fangs imstande, eine starke Anreizwirkung auf Kunden auszuüben und auch

289Permalink zu Rn. 289recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_289

eine Nachahmungsgefahr hervorzurufen.

290Permalink zu Rn. 290recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_290

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

291Permalink zu Rn. 291recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2003-08-07/7-o-100-03#rd_291

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 706 Nr. 6,