Rechtsprechung / LG Paderborn / 2. Kammer für Handelssachen / 2000
LG Paderborn Beschluss vom 15.09.2000 – 7 O 97/00
2. Kammer für Handelssachen · ECLI:DE:LGPB:2000:0915.7O97.00.00
ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext
Tenor§
I.
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für eine auf drei Tage befristete Sonderveranstaltung zu werben und/oder eine derart angekündigte Verkaufsveranstaltung durchzuführen.
II.
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Antragsgegnerin die Verurteilung zu einem Ordnungsgeld bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder zu einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu 2 Jahren, angedroht.
Die Ordnungshaft ist an dem jeweiligen Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu vollziehen.
III
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin
IV.
Der Streitwert beträgt 20.000,00 DM.
i. V.
T
Richterin am Landgericht