Rechtsprechung / LG Magdeburg / 2. Zivilkammer / 2011
LG Magdeburg Beschluss vom 29.12.2011 – 2 S 449/11
2. Zivilkammer · ECLI:DE:LGMAGDE:2011:1229.2S449.11.0A
ZivilrechtSachsen-AnhaltVolltext
Tenor§
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, nachdem das Rechtsmittel zurückgenommen worden ist. Gleichzeitig wird diese Partei des Rechtsmittels der Berufung für verlustig erklärt (§ 516 Abs. 3 ZPO).
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 1.151,26 € festgesetzt.