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Landgericht Magdeburg, Beschluss vom 29.12.2011 – 2 S 449/11

2. Zivilkammer

ECLI:DE:LGMAGDE:2011:1229.2S449.11.0A

Tenor§

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, nachdem das Rechtsmittel zurückgenommen worden ist. Gleichzeitig wird diese Partei des Rechtsmittels der Berufung für verlustig erklärt (§ 516 Abs. 3 ZPO).

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 1.151,26 € festgesetzt.