Rechtsprechung / LG Magdeburg / 2011

LG Magdeburg Beschluss vom 14.11.2011 – 5 O 719/10

ECLI:DE:LGMAGDE:2011:1114.5O719.10.0A

ZivilrechtSachsen-AnhaltVolltext

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Tenor§

In dem Rechtsstreit … wird die Erinnerung der Klägerin gegen die Zweitschuldner – Kostenrechnung vom 13. Oktober 2011 zurückgewiesen.

Gründe§

Randnummer1

Die Entscheidung folgt aus Nr. 1210 des Kostenverzeichnisses Anlage 1 zu zu § 3 Abs. 2 GKG. Danach hat die Klägerin auch im Falle des Erlasses eines Versäumnisurteils für das Verfahren im Allgemeinen den 3-fachen Satz der Gebühr des § 34 GKG an die Landeskasse zu zahlen. Eine Ermäßigung der Gebühr sieht das Kostenverzeichnis zu § 3 Abs. 2 GKG nicht vor.

Randnummer2

Die Nummer 1211 Ziff. 2 ist hier nicht entsprechend anwendbar, denn keiner der dort genannten Ermäßigungstatbestände ist eingetreten. Die Klägerin hat gegen den Beklagten ein Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren erwirkt, das wirksam an beide Parteien zugestellt worden ist.

Randnummer3

Soweit sich die Klägerin auf E S stützt (NJW 2006, 886, 887) folgt daraus nichts Anderes. In allen Entscheidungen die Herr S zitiert hat, soweit es sich um Versäumnisurteile gegen die beklagte Partei handelt, war nach Erlass des Versäumnisurteils ein Ermäßigungstatbestand eingetreten. Dadurch unterscheiden sich der Inhalt der Stellungnahme von Herrn S und die dort zitierten Entscheidungen von der vorliegenden Sache.

Randnummer4

LG Köln v. 20.08.2000, 10 T 179/00 und 10 T 180/00 (zit. nach juris):

Randnummer5

„Ein Versäumnisurteil gegen den Kläger im ersten Verhandlungstermin hindert eine Gebührenermäßigung dann nicht, wenn die Parteien nach Einspruch das Verfahren durch einen der in GKG-KostVerz Nr 1202 Buchst a, b oder c (juris: GKVerz) privilegierten Tatbestände (Klagerücknahme, Anerkenntnis- bzw Verzichtsurteil oder Prozeßvergleich) beendigen.“

Randnummer6

LG Koblenz v. 17.10.2003, 12 T 70/03 (zit. nach juris):

Randnummer7

„Der Umstand, dass ein klageabweisendes Versäumnisurteil ergangen ist, steht einer Gebührenermäßigung nach Vergleichsschluss (Nr. 1211 Buchst. c GKG-KostVerz) im nachfolgenden Einspruchsverfahren nicht entgegen“

Randnummer8

AG Siegburg, Beschluß vom 10. 5. 2000 - 11 C 206/98:

Randnummer9

„Gegen den Kl. war ein Versäumnisurteil ergangen, gegen das er fristgerecht Einspruch eingelegt hatte. Vor dem daraufhin anberaumten neuen Verhandlungstermin nahm er die Klage zurück.“