Rechtsprechung / LG Krefeld / 2. Zivilkammer / 2026

LG Krefeld Urteil vom 17.06.2026 – 2 O 54/23

2. Zivilkammer · ECLI:DE:LGKR:2026:0617.2O54.23.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tatbestand§

Die Klägerin macht Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung geltend.

Die Parteien schlossen mit Wirkung zum 01.07.0000 eine fondsgebundene Rentenversicherung mit zusätzlicher Versicherung der Berufsunfähigkeit ab.

Auf den Versicherungsschein zur Nummer 0.000000 000 000 (Anlage K1) wird Bezug genommen. Vereinbart wurde der Tarif N05 mit Beitragsfreiheit plus (Bp) und monatlicher Rente (R). Für den Fall der Berufsunfähigkeit sah die Vereinbarung unter Berücksichtigung der Erhöhung im Nachtrag vom 21.05.0000 (Bl. 129 d.A.) eine monatliche Rente in Höhe von 1.550, 83 € sowie Beitragsfreistellung vor.

Die Klägerin ist ausgebildete B. mit Prüfung als U.. Bis ins Jahr 0000 arbeitet die Klägerin in diesem Beruf bei einem Autohersteller in J.. Zum Ablauf des Jahres 0000 schied die Klägerin, die bis dahin in J. lebte, aus ihrem Beruf als G. aus und führte fortan den gemeinsamen Haushalt mit dem Zeugen C.. Die Klägerin hat einen im Jahr 0000 geborenen Sohn. Im Jahr 0000 zog sie mit dem Zeugen C. in N. zusammen. Später kauften sie N04 Haus in L.. Im Jahr 0000 heirateten sie und der Zeuge C.. Der Zeuge C. brachte seinerseits N01 Söhne mit in die Beziehung., die 0000 00 und 00 Jahre alt waren. Der Zeuge C. war bis ins Jahr 0000 X. eines Unternehmens im Bereich der T. und vielfach ortsabwesend. Die Klägerin und der Zeuge bewohnen N04 Einfamilienhaus mit ca. 000 m2 Wohnfläche und einer Grundstücksfläche von 0.000 m2.

Am 17.09.0000 zeigte die Klägerin den Eintritt des Versicherungsfalls in der Zusatzversicherung bei der Beklagten an. Im Antrag auf Leistungen wegen Berufsunfähigkeit vom 30.09.0000 war dies begründet mit den Gesundheitsstörungen rezidivierende depressive Störung, Dysthymie, Hashimoto-Thyreoiditis, primär biliäre Cholangitis (Leber), Wirbelsäulenleiden und Spinalkanalverengung. Die Klägerin gab an, dass sie ihre seit Januar 0000 bis heute ausgeübte Tätigkeit als Hausfrau seit August 0000 nicht mehr ausüben könne.

Die Beklagte gab im Rahmen der Leistungsprüfung N04 Gutachten in Auftrag, wegen dessen Ergebnis auf die Anlage B 7 Bezug genommen wird. Ausweislich des von ihm erstellten Gutachtens vermochte der von der Beklagten im Rahmen der Leistungsprüfung beauftragte Dr. med E. eine Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit nicht festzustellen. Auch konnte er eine funktionell relevante Einschränkung der Leistungsfähigkeit wegen einer depressiven Störung nicht feststellen. Lediglich bei einzelnen von der Klägerin angegebenen Tätigkeiten als Hausfrau sah er eine 20 %ige Einschränkung. Die Beklagte lehnte die Leistung mit Schreiben vom 19.07.0000 ab.

Vom 05.01.0000 datiert N04 Entlassungsbericht betr. die Klägerin nach einem Reha- Aufenthalt, der die Annahme einer seit August 0000 bestehenden Depression, von Wirbelsäulenbeschwerden seit 0000, einer Cholangitis seit 0000 sowie zweier Operationen wegen weißen Hautkrebses im Gesicht im Jahr 0000 enthält. Insoweit wird auf Anlage B 6 Bezug genommen. Der behandelnde Hausarzt bescheinigte unter dem 25.02.0000 zudem das Vorliegen einer Hashimoto-Thyreoditis. Ab dem 19.11.0000 befand sich die Klägerin in psychiatrischer fachärztlicher Behandlung von Herrn Dr. H., der die bei der Klägerin festgestellte Depression als stark ausgeprägt qualifizierte. Vom 16.08. bis 11.09.0000 und vom 15.09. bis 19.10.0000 befand sich die Klägerin in stationärer Behandlung in der Q. Klinik für Psychiatrie in L.. Die Klägerin nahm zudem eine von ihrer Krankenkasse genehmigte ambulante psychiatrische Pflege von Oktober 0000 bis Januar 0000 wöchentlich, später zweiwöchentlich in Anspruch. Im Jahr 0000 und 0000 befand sich die Klägerin erneut in der Q.-Klinik, wo schließlich neben einer bestehenden schwergradigen depressiven Episode das Bestehen einer Borderline-Störung diagnostiziert wurde.

Die Klägerin macht geltend, sie sei seit dem August 0000 berufsunfähig. Sie leide seither insbesondere an einer starken Antriebsstörung und Deprimiertheit. Sie habe vor ihrer Erkrankung täglich etwa 13,5 Stunden mit haushaltsbezogenen Tätigkeiten von der Reinigung des Hauses über Gartenarbeit, Wäschepflege , Kindererziehung, Versorgung des Hundes und Zubereitung von Mahlzeiten nach näherer Maßgabe der Beschreibung der Einzeltätigkeiten im Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 21.06.0000 zugebracht. Von 0000 bis Mai 0000 seien stets N01 Kinder im Haushalt anwesend gewesen, der A. Sohn sei regelmäßig an den Wochenenden nach Hause gekommen und habe während der Corona-Pandemie 0000 zeitweise wieder im Haus gewohnt.

Insgesamt sei sie in der Ausübung dieser Tätigkeiten zu 83 % eingeschränkt. An mehreren Tagen die Woche komme sie nicht aus dem Bett. Besonders beeinflusst worden sei ihr psychischer Zustand durch die Diagnose „weißer Hautkrebs“ im Jahr 0000 und erneut im Jahr 0000 jeweils mit nachfolgender Operation. Die diagnostizierte Borderline- Persönlichkeitsstörung habe im Jahr 0000 eine weitere stationäre Behandlung erforderlich gemacht.

Die Klägerin beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 75.526,08 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 62.938,40 EUR ab dem 20.07.0000 sowie aus monatlich 1.798,24 EUR jeweils ab dem ersten Werktag des Monats vom 01.08.0000 bis zum 28.02.0000 zu zahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von monatlich 1.550,83 EUR, zahlbar monatlich im Voraus, beginnend ab dem 01.03.0000 bis längstens zum Ablauf der vereinbarten Leistungsdauer am 01.07.0000, jeweils nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zum ersten Werktag eines Monats zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin die aus der Überschussbeteiligung gebildete Zusatzrente aus dem zwischen den Parteien des Rechtstreits bestehenden Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag zur Versicherungs-Nr. 0 000000 000 000 monatlich im Voraus, beginnend ab dem 01.03.0000 bis längstens zum Ablauf der vereinbarten Leistungsdauer am 01.07.0000, jeweils nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zum ersten Werktag eines Monats zu zahlen.

4. Die Beklage wird verurteilt, die Klägerin ab dem 01.03.0000 von ihrer Verpflichtung zur Beitragszahlung aus der Berufsunfähigkeitsversicherung mit der Versicherungs-Nr. 0 000000 000 000 längstens zum Ablauf der vereinbarten Leistungsdauer am 01.07.0000 freizustellen.

5. Die Beklagte wird verurteilt, an die D. Y.GmbH zur Rechtsschutz-Schadennummer 000-00-00-000000-0 einen Betrag in Höhe von 2.475,44 EUR, sowie an die Klägerin 150,00 EUR, jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit, zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, die Klägerin habe durch die Anzeige des Versicherungsfalles erst im Oktober 0000 vorsätzlich, jedenfalls aber grob fahrlässig gegen ihre Mitwirkungspflichten verstoßen, und könne daher Leistungen allenfalls ab Oktober 0000 verlangen. Es sei für die Frage der Berufsunfähigkeit auf die Tätigkeit der Klägerin als Hausfrau abzustellen. Sie sei wegen ihrer Erkrankung nicht im Sinne der Bedingungen für die streitgegenständliche Versicherung berufsunfähig. Auch seien für die Tätigkeit in gesunden Tagen maximal 8 Stunden täglich zugrunde zu legen.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß dem Beweisbeschluss vom 27.11.0000. Wegen des Ergebnisses der Zeugenvernehmung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 06.06.0000 Bezug genommen. Weiter wurde Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Insoweit wird auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. M. O. vom 13.12.0000, die Gutachtenergänzung vom 03.08.0000 und die Ausführungen des Sachverständigen bei seiner Anhörung im Termin vom 15.04.0000 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der begehrten Rente sowie Beitragsfreistellung im geltend gemachten Umfang.

I.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass die Klägerin seit August 0000 als Hausfrau berufsunfähig ist.

1. Maßgeblich für die Frage der Berufsunfähigkeit ist die zuletzt von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit als Hausfrau. Nach Z. 1 der Erläuterungen der Beklagten zur Berufsunfähigkeit ist maßgeblich der Beruf, der zuletzt ausgeübt wurde. Bei Berufswechsel ist der neue Beruf versichert. Zwar versteht das Recht der Berufsunfähigkeitsversicherung als Beruf generell die auf Dauer angelegte Tätigkeit zur Schaffung und Erhaltung der Lebensgrundlage. Soweit Haushaltstätigkeit in Rede steht, handelt es sich gleichfalls um einen Beruf im Sinne der Versicherung, wenn deren Übernahme einer bewussten beruflichen Entscheidung folgt und unter Aufgabe des bisherigen Berufs erfolgt nicht nur vorübergehend erfolgt (vgl. OLG Saarbrücken, U. v. 26.02.2014, N03 U 248/12 m.w.N.). Davon ist bei der Klägerin auszugehen. Sie hat zu ihren persönlichen Lebensumständen erklärt, dass sie, nachdem sie ihren späteren Ehemann, den Zeugen C. kennengelernt hat, ihren Lebensmittelpunkt in J. aufgegeben und ins Rheinland gezogen ist und fortan die Haushaltsführung für die dann aus N02 Kindern und den beiden Erwachsenen bestehende Familie übernommen hat. Dass hierfür andere als persönliche Gründe maßgeblich waren, ist nicht ersichtlich. Weder ist aufgezeigt, dass die Klägerin ihre Anstellung als G verloren hatte, noch, dass sie in diesen oder einen vergleichbaren Beruf zurückkehren wollte.

2.

In dem Beruf als Hausfrau ist die Klägerin seit August 0000 berufsunfähig in dem Sinne, dass sie zu mehr als 50 % dauerhaft außer Stande ist, dieser Tätigkeit nachzugehen. Ausgangspunkt für die Beurteilung ist dabei die Ausgestaltung der konkreten Tätigkeit der Klägerin in gesunden Tagen. Dabei ist von dem von ihr geschilderten Umfang der Hausfrauentätigkeit in gesunden Tagen auszugehen, wie sie schließlich auch der Sachverständige seiner medizinischen Beurteilung zugrunde gelegt hat. Dabei ist nicht etwa N04 bei einem Anstellungsverhältnis maßgeblicher 8-Stunden Tag als Umfang der Tätigkeit in gesunden Tagen heranzuziehen. Maßgeblich ist vielmehr die konkrete Ausgestaltung der Tätigkeit vor der Erkrankung. Abgesehen davon hat der Sachverständige die jeweiligen Einschränkungen der Tätigkeiten in Prozentzahlen angegeben, die sich insgesamt im Durchschnitt auf mehr als 50 % belaufen. Auch unter Zugrundelegung eines 8-Stunden-Tages wäre daher das Ergebnis kein anderes, worauf auch der Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten hinweist.

Die Klägerin hat insoweit glaubhaft dargestellt, wie sie den gemeinsamen Haushalt geführt hat. Die hierzu von ihr gemachten Zeitangaben sind im Ergebnis nachvollziehbar. Zwar scheint der insgesamt durchschnittlich angesetzte Satz von 13,N03 Stunden täglicher hausfraulicher Tätigkeit nicht auf den ersten Blick plausibel zu sein. Allerdings haben die Zeugen C. und V. im Kern bestätigt, dass die Klägerin den Haushalt sehr aufwändig geführt habe und insbesondere auch Wert auf gute Mahlzeiten gelegt habe. Sie hat im Wesentlichen jedenfalls bis 0000 einen N03-Personen-Haushalt geführt. Wenn und soweit N04 Sohn nicht mehr durchgehend in dem Haushalt der Klägerin gelebt haben mag, ändert das an dem geschilderten Zeitaufwand nichts Grundlegendes. Allenfalls reduzierten sich hierdurch die Wäschemengen und einzukaufenden Lebensmittel, was aber den Gesamtaufwand nur unwesentlich und kaum messbar schmälert.

Zu versorgen ist und waren N04 großes Einfamilienhaus und N04 großer Garten. Wie die Familienmitglieder übereinstimmend bekundet haben, hat die Klägerin selbst einen hohen Anspruch an die Haushaltsführung und dem entsprechend viel Aufwand getrieben, ohne bezahlte Hilfe in Anspruch zu nehmen. Maßgeblich ist aber die konkrete Ausgestaltung ihrer Tätigkeit durch die Klägerin in gesunden Tagen und nicht das, was andere Beteiligte für angemessen halten mögen. Auch der Zeuge C. hat sie nach eigenem Bekunden schon deshalb nicht maßgeblich unterstützt, weil er berufsbedingt in der Regel 4 Tage pro Woche ortsabwesend war. Die Klägerin hat alle Mahlzeiten zubereitet, sich um Wäsche, Sauberkeit des Hauses, Gartenpflege und Einkauf gekümmert, die Söhne im Rahmen des jeweils altersentsprechend Erforderlichen betreut und daneben noch anfallende Büroarbeiten erledigt.

Die Schilderung der Zeugen C. und V. ist glaubhaft und nachvollziehbar. Zwar besteht unbestreitbar N04 Näheverhältnis, was aber allein nicht dazu führt, dass die Zeugenangaben nicht glaubhaft wären. Sie stehen vielmehr im Einklang auch mit den zahlreichen über die Jahre seit 0000 erhobenen Befunde betr. die Klägerin.

Ausgehend hiervon ist die Klägerin wegen der bei ihr festgestellten Erkrankungen zu mehr als 50 % nicht mehr in der Lage, den Haushalt auf dem früher erzielten Niveau zu führen. Das ergibt sich aus den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof Dr. O.. Der Sachverständige hat zunächst die aktenkundigen Befunde der Klägerin berücksichtigt und sodann eine eigene Untersuchung und insbesondere eine testpsychologische Zusatzuntersuchung nach standardisierten Verfahren vorgenommen und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass bei der Klägerin eine jedenfalls mittelgradige depressive Symptomatik vorliegt und auch bereits im August 0000 vorgelegen hat. Zwar bejaht er auch eine Aggravation der vorhandenen Beeinträchtigungen, führt diese aber gerade auf das bei der Klägerin bestehende Krankheitsbild zurück (Bl. 41 des Ausgangsgutachtens). Nach seinen Ausführungen liegen die hierfür maßgeblichen Krankheitsanzeichen seit 0000 manifest vor. Das steht im Einklang mit den seit dieser Zeit stattgefundenen und dokumentierten ärztlichen und therapeutischen Behandlungen. Zudem vermochte der Sachverständige eine Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ festzustellen. Er hat sodann auf der Grundlage seiner Untersuchungen eine durchschnittliche Einschränkung der Klägerin für die jeweils von der Klägerin angegebenen Einzeltätigkeiten ermittelt, die sich auf mehr als 50 % der Gesamttätigkeit der Klägerin summiert. Dabei hat er im Ergänzungsgutachten näher dargestellt, weshalb und wie er die Einschränkungen der Klägerin hinsichtlich der einzelnen Tätigkeitsbereiche differenziert bewertet hat und dies nochmals in seinem Ergänzungsgutachten ausführlich dargelegt.

Den Einwendungen der Beklagten ist der Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten und bei seiner Anhörung überzeugend begegnet. Soweit die Beklagte gegen das Ergebnis der Begutachtung unter Bezugnahme auf die Ergebnisse der testpsychologischen Untersuchungen einwendet, die Klägerin neige zur Aggravation und Simulation, hat er die gefundenen Abweichungen erklärt und unter Bezugnahme auf wissenschaftliche Veröffentlichungen und seine Erfahrungen mit der Art der Erkrankung der Klägerin begründet, dass die Ergebnisse gerade bei der Komorbidität der Klägerin nicht auf Aggravation und Simulation schließen lassen.

Der Sachverständige hat zudem im Ergänzungsgutachten und in seiner Anhörung nochmals nachvollziehbar begründet, wie und weshalb er die nach den Testverfahren bestehenden Hinweise auf Aggravationstendenzen der Klägerin bei der Einordnung des Schweregrades ihrer Erkrankung insgesamt berücksichtigt hat (insb. Bl. 20f. des Ergänzungsgutachtens), was letztlich zur Einstufung der Depression der Klägerin als mittelschwer und nicht als schwer unter gleichzeitiger Berücksichtigung der bestehenden Persönlichkeitsstörung geführt hat.

Dass zudem die von dem Sachverständigen gefundenen und begründeten Ergebnisse zum großen Teil auch auf eigenen Angaben der Klägerin und auf Fremdanamnese beruhen, ist gleichfalls dem Charakter der bei der Klägerin bestehenden Erkrankung geschuldet, zu deren Feststellung es keine labortechnischen oder bildgebenden Verfahren gibt. Die Angaben der Klägerin sind jedoch stringent und werden im Kern durch die Zeugenaussagen ebenso bestätigt wie durch die medizinischen Unterlagen seit 0000. Es ist zudem nicht anzunehmen, dass sich die Klägerin, wäre sie nicht schwer erkrankt, mehrfach den geschilderten stationären Behandlungen unterzogen hätte.

Letztlich hat der Sachverständige auch die Annahme des von der Beklagten im Leistungsprüfungsverfahren zu Rate gezogenen Gutachters, wonach die Klägerin die verordnete Medikation nicht beachte, entkräftet. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin etwa verordnete Medikamente nicht hinreichend zuverlässig einnimmt, hat er nicht gesehen. Auch im Übrigen hat er sich mit den Annahmen des Privatgutachters der Beklagten im Einzelnen auseinandersetzt und sie in nachvollziehbarer Weise widerlegt.

Das Gericht folgt daher den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof Dr. O..

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3.

Die Beklagte ist nicht wegen einer etwa verspäteten Antragstellung der Klägerin von der Leistung frei geworden. Nach § 1 Abs. 2 der vereinbarten Bedingungen entsteht der Renten- und Beitragsbefreiungsanspruch mit Ablauf des Monats, in dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist. Soweit ersichtlich enthalten die Bedingungen der Beklagten keine Regelung, wonach der Anspruch bei etwa verspäteter Geltendmachung erst mit der Anspruchstellung entsteht. Lediglich regelt § 4 der Bedingungen eine Mitwirkungspflicht des Versicherten und §7 regelt die Folgen eines Verstoßes hiergegen. Die dort geregelten Voraussetzungen für eine, ggf. teilweise, Leistungsfreiheit der Beklagten liegen indessen nicht vor. Die späte Antragstellung der Klägerin erst im Jahr 0000 trotz behaupteter Berufsunfähigkeit seit August 0000

beruht nicht auf einem Verschulden der Klägerin. Zwar befand sie sich schon seit 0000 in ärztlicher Behandlung wegen der behaupteten Symptomatik und wurde seit diesem Zeitpunkt auch mit Citalopram, seit 0000 mit Mirtazepin medikamentiert. Dass sie hieraus aber den Schluss ziehen musste, dass aus der diagnostizierten Erkrankung eine Berufsunfähigkeit als Hausfrau und nicht lediglich eine Arbeitsunfähigkeit resultiert, ergibt sich aus den dokumentierten Behandlungen nicht.

II.

Der Berechnung des Klageantrages einschließlich der Beitragsbefreiung ist die Beklagte nicht entgegengetreten.

III.

Die zugesprochenen Zinsen wie auch die an die Rechtsschutzversicherung zu zahlenden vorgerichtlichen Anwaltskosten ergeben sich aus Verzug jedenfalls seit der Ablehnung der Leistung durch die Beklagte.

IV.

Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 709 ZPO.

Der Streitwert wird auf 149.645,92 EUR festgesetzt.