Rechtsprechung / LG Konstanz / 2005

LG Konstanz Urteil vom 24.06.2005 – 11 S 28/05 E

ZivilrechtBaden-WürttembergVolltext

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Tenor§

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Singen vom 27.01.2005 (1 C 281/04) wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den Gebührenansprüchen der Rechtsanwälte …… gemäß Rechnung vom 03.11.2004 in Höhe von 46,34 EUR freizustellen.

II. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

III. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500,00 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Die Revision gegen das vorliegende Urteil wird zugelassen.

Tatbestand§

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I. Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen kann auf das amtsgerichtliche Urteil verwiesen werden.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-konstanz/2005-06-24/11-s-28-05-e#rd_2

Beide Parteien haben gegen das amtsgerichtliche Urteil Berufung eingelegt.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-konstanz/2005-06-24/11-s-28-05-e#rd_3

Die Klägerin beantragt:

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-konstanz/2005-06-24/11-s-28-05-e#rd_4

Unter Abänderung des am 27.01.2005 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Singen, Aktenzeichen 1 C 281/04, die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von den Gebührenansprüchen der Rechtsanwälte ….., gemäß Rechnung vom 03.11.2004 in Höhe von 46,34 EUR freizustellen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-konstanz/2005-06-24/11-s-28-05-e#rd_5

Die Beklagte beantragt,

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-konstanz/2005-06-24/11-s-28-05-e#rd_6

die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-konstanz/2005-06-24/11-s-28-05-e#rd_7

Die Beklagte beantragt mit ihrer Berufung weiter:

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Das am 27.01.2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts Singen, Aktenzeichen 1 C 281/04, wird aufgehoben und die Klage wird abgewiesen.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-konstanz/2005-06-24/11-s-28-05-e#rd_9

Die Klägerin beantragt:

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-konstanz/2005-06-24/11-s-28-05-e#rd_10

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe§

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II. Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-konstanz/2005-06-24/11-s-28-05-e#rd_12

Soweit die Klage abgewiesen wurde, beruht die Entscheidung des Amtsgerichts auf einem Rechtsfehler. Das Amtsgericht hat die Anrechnungsbestimmung der Vorbemerkung Ziffer 4 zu Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses zu RVG fehlerhaft angewendet. Eine Anrechnung erfolgt nur dann, wenn wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach der Nummer 2400 entstanden ist. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben außergerichtlich die Regulierung eines Verkehrsunfalls gegenüber der Beklagten betrieben. Gerichtlich geltend gemacht wird nunmehr die für diese außergerichtliche Tätigkeit angefallene Geschäftsgebühr. Damit handelt es sich bei dem außergerichtlich geltend gemachten Gegenstand nicht um den Gegenstand, um den es nunmehr im vorliegenden Rechtsstreit geht.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-konstanz/2005-06-24/11-s-28-05-e#rd_13

Dementsprechend war die amtsgerichtliche Entscheidung abzuändern und der Klage in vollem Umfang stattzugeben.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-konstanz/2005-06-24/11-s-28-05-e#rd_14

Die Berufung der Beklagten war zurückzuweisen. Für das außergerichtliche Tätigwerden der Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist eine Geschäftsgebühr von 1,3 nach Ziffer 2400 zum Vergütungsverzeichnis des RVG angefallen. Es kann insoweit in vollem Umfang auf die zutreffenden Ausführungen des amtsgerichtlichen Urteils, denen sich die Kammer nach eigener Prüfung anschließt, verwiesen werden. Diese hält die Kammer auch unter Berücksichtigung der Berufungsbegründung der Beklagten für überzeugend.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-konstanz/2005-06-24/11-s-28-05-e#rd_15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-konstanz/2005-06-24/11-s-28-05-e#rd_16

Da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO vorliegen, war die Revision gegen das vorliegende Urteil zuzulassen.