Rechtsprechung / LG Köln / 19. Zivilkammer / 2026
LG Köln Beschluss vom 08.07.2026 – 19 O 324/25
19. Zivilkammer · ECLI:DE:LGK:2026:0708.19O324.25.00
ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext
wird gemäß § 320 ZPO der Tatbestand des Urteils vom 02.06.2026 dahingehend berichtigt, dass auf Seite 4 in Absatz 2 die Sätze
"Die klägerischen Prozessbevollmächtigten forderten die Beklagte außergerichtlich zur Herabsetzung des Mietbetrages um den über dem gesetzlichen Zins von 4% p.a. liegenden Anteils sowie zur Erstattung der für diesen überschüssigen Zinsanteil bislang gezahlten Miete auf. Des Weiteren forderten sie die Beklagte zum Verzicht auf die pauschalierte Schadensersatzklausel in § 5 Ziffer 6 der AGB-Miete sowie auf die Zahlung i.H.v. 2.500,00 EUR netto für den Rückbau der Anlage auf. Die Beklagte kam dem nicht nach."
gestrichen werden.
Auf Seite 2, 1. Absatz, werden die Sätze "Ab dem 36. Monat beträgt der monatliche Mietzins brutto 238,70 €. Der Kläger hat daneben das Recht, die Anlage vor Ende der Mietlaufzeit zu erwerben, und zwar innerhalb der ersten sechs Monate zu einem Kaufpreis von 26.880,00 € und ab dem siebten Monat zu einem Preis von 31.559,98 €."
ersetzt durch die Sätze
"Ab dem 37. Monat beträgt der monatliche Mietzins brutto 238,70€. Der Kläger hat daneben das Recht, die Anlage vor Ende der Mietlaufzeit zu erwerben, und zwar innerhalb der ersten sechs Monate zu einem Kaufpreis von 26.880,00 € und ab dem siebten Monat zu einem Preis von 4.276,42 € (netto), pro kWp der installierten Leistung. Der Kaufpreis verringert sich je Betriebsjahr um 192,44 € (netto) pro kWp der installierten Leistung. "